Namensänderung des Gewerbeinhabers/(Filial-)Geschäftsführers
Allgemeine Informationen
Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden - für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name.
Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:
- Namensänderung der Gewerbeinhaberin oder des Gewerbeinhabers
- Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine)
Hinweis: Unternehmen, die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der Gewerbebehörde nicht anzeigen. Die Gewerbebehörde wird automatisch vom Firmenbuchgericht verständigt.
Voraussetzungen
Bei Vereinen muss der neue Wortlaut bereits im Vereinsregister eingetragen sein.
Fristen
Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
Zuständige Stellen
die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist
Gewerbebehörde ist:
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Kosten
- Anzeige: 13,20 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
- Auszug aus dem Gewerberegister auf Antrag:
- 6,60 Euro Bundesgebühr
- 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.
Erfoderliche Unterlagen
Hinweis: Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, ist der Vereinsregisterauszug nicht vorzulegen.
bei natürlichen Personen:
- Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
bei Vereinen:
- Vereinsregisterauszug
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Namensänderung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- alter und neuer Name der Gewerbeinhaberin bzw. des Gewerbeinhabers oder der gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Gewerberegisterzahl
Die Behörde trägt die Namensänderung in das Gewerberegister ein und sendet Ihnen auf Antrag einen neuen Auszug aus dem Gewerberegister per Normalpost zu.
Rechtsgrundlagen
§ 63 Gewerbeordnung (GewO)
Zum Formular
portal.wko.at
Wirtschaftskammer NÖ
www.bmwa.gv.at
Zentrales Gewerberegister
www.leerflaechen.at
NÖ Leerflächeninformationssystem