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Gewerbe & Anlagen


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Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Namensänderung des Gewerbeinhabers/(Filial-)Geschäftsführers





Allgemeine Informationen

Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden - für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name.

Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:

  • Namensänderung der Gewerbeinhaberin oder des Gewerbeinhabers
  • Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin oder eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine)

Hinweis: Unternehmen, die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der Gewerbebehörde nicht anzeigen. Die Gewerbebehörde wird automatisch vom Firmenbuchgericht verständigt.

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Voraussetzungen

Bei Vereinen muss der neue Wortlaut bereits im Vereinsregister eingetragen sein.

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Fristen

Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

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Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist

Gewerbebehörde ist:

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Kosten

  • Anzeige: 13,20 Euro Bundesgebühr
  • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Auszug aus dem Gewerberegister auf Antrag:
    • 6,60 Euro Bundesgebühr
    • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.

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Erfoderliche Unterlagen

Hinweis: Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, ist der Vereinsregisterauszug nicht vorzulegen.

bei natürlichen Personen:

  • Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung

bei Vereinen:

  • Vereinsregisterauszug
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Verfahrensablauf

Die Anzeige der Namensänderung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • alter und neuer Name der Gewerbeinhaberin bzw. des Gewerbeinhabers oder der gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. des gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • Gewerberegisterzahl

Die Behörde trägt die Namensänderung in das Gewerberegister ein und sendet Ihnen auf Antrag einen neuen Auszug aus dem Gewerberegister per Normalpost zu.

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Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung 1994:

§ 63 Gewerbeordnung (GewO)

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Zum Formular

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 14.12.2009