> > > > > >
Gewerbe & Anlagen


Barrierefreie Version | Sitemap | Kontakt | Hilfe | Schriftgröße: A A A  | ein Druckersymbol
Erweiterte Suche | Suche:
Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Bestellung des gewerberechtl. (Filial-)Geschäftsführers





Allgemeine Informationen

Die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer wird von der Gewerbeinhaberin oder dem Gewerbeinhaber unter Erteilung selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis eingesetzt und ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie für die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung verantwortlich.

Hinweis: Auch für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) kann eine Filialgeschäftsführerin oder ein Filialgeschäftsführer bestellt werden. Diese oder dieser ist dann für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich.

Juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften müssen immer eine gewerberechtliche Geschäftsführerin oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, um ein Gewerbe ausüben zu können.

Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer benötigen dann eine gewerberechtliche Geschäftsführerin oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, wenn sie ihre Befähigung für ein reglementiertes Gewerbe nicht selbst nachweisen können. In diesem Fall muss die zu bestellende Geschäftsführerin oder der zu bestellende Geschäftsführer den Befähigungsnachweis erbringen.

Eine Geschäftsführerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin oder der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat und die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt ist.

^nach oben



Voraussetzungen

für die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder den gewerberechtlichen Geschäftsführer:

  • Erfüllung der für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen
    • Staatsangehörigkeit: Österreich, EWR-Vertragsstaaten, Schweiz, andere Drittstaaten mit Aufenthaltsberechtigung
    • Wohnsitz im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat
    • Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
    • keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)
      Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden.
  • örtliche und zeitliche Möglichkeit der Betätigung im Betrieb (z.B. Wohnsitz in der Nähe)
  • nachweisliche Zustimmung zur Erteilung der selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis und zur Bestellung
  • bei reglementierten Gewerben oder Teilgewerben:
    • Befähigungsnachweis oder
    • rechtswirksame Feststellung der individuellen Befähigung oder
    • Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen bei EU- bzw. EWR-Bürgerinnen oder EU- bzw. EWR-Bürgern
    • bei Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern:
      • Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bzw. sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)
    • bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      • entweder Berufung zur gesetzlichen Vertretung nach außen oder
      • Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bzw. sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)
^nach oben



Fristen

Ist für die erstmalige Erlangung einer Gewerbeberechtigung eine Geschäftsführerbestellung notwendig, muss die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer im Zuge der Gewerbeanmeldung bestellt werden.

Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführung müssen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführerin oder einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und der Behörde melden.

Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn

  • mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin oder ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
  • in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ausgeübt wurde.
^nach oben



Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist

Gewerbebehörde ist:

^nach oben



Kosten

  • Anzeige(bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung)
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Bescheid über Kenntnisnahme
    • 7,60 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • Genehmigungsbescheid bei § 95-Gewerben
    • 7,60 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.

^nach oben



Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen und Schweizer)
  • Bestätigung der Meldung
  • eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • bei Namensänderung: zusätzlich
    • Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
  • bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich
    • Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als sechs Monate)
  • wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist:
    • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
  • wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
    • Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
    • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
    • Dienstgeberkontonummer
  • bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben: zusätzlich <
    • Befähigungsnachweis (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder
    • rechtswirksame Feststellung der individuellen Befähigung oder
    • Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen bei EU- bzw. EWR-Bürgerinnen oder EU- bzw. EWR-Bürgern
^nach oben



Verfahrensablauf

Die Anzeige einer Geschäftsführerbestellung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name der Gewerbeinhaberin bzw. des Gewerbeinhabers
  • Gewerbewortlaut
  • Gewerbestandort
  • gegebenenfalls Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
  • Gewerberegisterzahl
  • Personaldaten der (Filial-)Geschäftsführerin bzw. des (Filial-)Geschäftsführers

Die Behörde nimmt die Geschäftsführerbestellung per Bescheid zur Kenntnis, bei § 95-Gewerben erlässt sie einen Genehmigungsbescheid.

Hinweis: Sollten die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Die Geschäftsführerbestellung wird ab dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam, bei § 95-Gewerben mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheids.

^nach oben



Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung 1994:

§ 9, 16, 39 und 47 Gewerbeordnung (GewO)

 

^nach oben



Zum Formular

^nach oben




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 21.05.2010