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Gewerbe & Anlagen


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Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Feststellung der individuellen Befähigung





Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein reglementiertes Gewerbe oder ein Teilgewerbe ausüben wollen, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis ist der Nachweis, dass die Gewerbeanmelderin oder der Gewerbeanmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausüben zu können.

Kann der Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde. Dazu müssen die für die Ausübung des (Teil-)Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden.

Sie können auch eine individuelle Befähigung auf eine Teiltätigkeit erlangen, wenn die Befähigung nur für diese Teiltätigkeit des betreffenden Gewerbes vorliegt. Beispielsweise kann das Tischlergewerbe auf Montagetätigkeit eingeschränkt werden.

Hinweis: Bei bestimmten Gewerben ist keine Feststellung der individuellen Befähigung in vollem Umfang möglich (z.B. Baumeister-, Zimmermeistergewerbe).

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Voraussetzungen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das angestrebte reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe

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Fristen

keine

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Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist

Gewerbebehörde ist:

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Kosten

  • Antrag
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Feststellungsbescheid
    • positiv: 59,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • negativ: gebührenfrei

Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Erlagschein übersandt.

Tipp: Bei Neugründung eines Betriebes können Sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG) eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen.

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Erfoderliche Unterlagen

Hinweis: Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister.

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • Bestätigung der Meldung
  • eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Dokumente zum Nachweis der individuellen Befähigung:
    • Schulzeugnisse (allgemeinbildende höhere Schulen, Fachschulen)
    • Lehrabschlusszeugnisse
    • Diplomprüfungszeugnisse
    • Bestätigungen über Kurse und Seminare
  • wenn Sie im betreffenden Gewerbe bereits als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig waren: zusätzlich
    • Versicherungszeiten der Gebietskrankenkasse
    • Dienstzeugnisse
    • Bestätigung über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten im Unternehmen
  • wenn Sie bereits selbstständig tätig waren: zusätzlich
    • Auszug aus dem Gewerberegister
    • gegebenenfalls Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
  • bei Namensänderung: zusätzlich Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
  • bei Neugründung: zusätzlich
    • Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG)

Hinweis: Bei gleichzeitiger Gewerbeanmeldung können weitere Unterlagen erforderlich sein.

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Verfahrensablauf

Sie können den Antrag gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung oder früher stellen.

Der Antrag kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.

Der formlose Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Gewerbes bzw. der Teiltätigkeit des Gewerbes
  • Angaben zu Ausbildung, Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten
  • bei gleichzeitiger Anmeldung des Gewerbes: Angabe des Standortes der Gewerbeausübung

Bei Bedarf kann die Behörde ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft einholen.

Die Gewerbebehörde stellt mit Feststellungsbescheid oder Aktenvermerk das Vorliegen der individuellen Befähigung in vollem oder eingeschränktem Umfang fest.

Das Gewerbe darf erst mit rechtswirksamer Feststellung und mit der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.

Hinweis: Sollten die Voraussetzungen für die Feststellung einer individuellen Befähigung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

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Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung 1994:

§ 19 Gewerbeordnung (GewO)

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 10.02.2009