Erwachsenenbildungseinrichtungen & öffentliche Bibliotheken - Institutionenförderung

Um der Bedeutung der Erwachsenenbildung Rechnung zu tragen, vergibt das Land Niederösterreich Förderungen an die NÖ Erwachsenenbildungseinrichtungen im engeren Sinn und an die NÖ öffentlichen Bibliotheken.

1) Ziele und Gegenstand der Förderung, entsprechend § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln sind Einrichtungen und deren Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.

2) Förderungen dürfen nur für Vorhaben und Projekte vergeben werden, die

  • entsprechend § 1 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln Gegenstand der Förderung sind und
  • entsprechend § 2 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln förderungswürdige Aufgaben darstellen und  
  • geeignet sind, die Zielformulierungen der Landestrategie NÖ, der Strategie für Kunst und Kultur des Landes Niederösterreich und jene in anderen Landeskonzepten für die Bereiche Erwachsenenbildung und Büchereiwesen umzusetzen und
  •  nicht gegen geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen geltende Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes Niederösterreich verstoßen.

1) Das Vorhaben (Projekt) leistet einen Beitrag zur Erreichung der unter § 2    angeführten Ziele

2) Voraussetzung für eine Förderung:

  • Als Empfänger von Förderungen kommen juristische Personen als Träger von Einrichtungen und Tätigkeiten der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens – kurz Träger genannt – und die Niederösterreichischen Gemeinden in Betracht, welche die förderungswürdigen Aufgaben überwiegend in Niederösterreich erfüllen, deren Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist und die eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit leisten.
  • Die fristgerechte Einreichung des Förderansuchens, unter Angabe des Zwecks und des voraussichtlichen finanziellen Erfordernisses, bis spätestens 1. März des laufenden Jahres.
  • Eine Förderung darf nur insoweit erfolgen, als sie zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bei Einzelvorhaben muss, unter Berücksichtigung der Förderung, die Finanzierung gesichert sein.
  • Eine Förderung darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass im Sinne der Erwachsenenbildung Gewähr für die Erreichung des angestrebten Zieles besteht, der Besuch von Veranstaltungen öffentlich zugänglich, nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt und die Teilnahme freiwillig ist.
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Ihr Kontakt zum Thema Erwachsenenbildung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kunst und Kultur 
Landhausplatz 1, Haus 2
3109 St. Pölten
E-Mail: philipp.roessl@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13108
Fax: 02742/9005-13029
Letzte Änderung dieser Seite: 29.11.2023
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