Änderung der Betriebsanlage - Genehmigungsverfahren

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Die gelisteten Leitfäden sind sowohl für gewerbliche Betriebsanlagen, als auch für Abfallbehandlungsanlagen gültig.

Allgemeine Informationen

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:

  • Verkaufslokale
  • Gasthäuser
  • Hotels
  • Garagen
  • Abstellplätze
  • Werkstätten

Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden.

Dies betrifft alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs. 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen und Kunden oder Nachbarinnen und Nachbarn) zu beeinträchtigen.

Achtung:

Die Änderungsgenehmigung erfasst auch die bereits genehmigte Anlage insofern, als das zur Wahrung der Schutzinteressen gegenüber der bereits genehmigten Anlage notwendig ist.

Hinweis:

Bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht der Änderung einer Anlage gegeben ist, eingebracht werden.

Hinweis:

Im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das "one-stop-shop-Prinzip" verwirklicht. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren (z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert. Dies betrifft auch die spätere Überwachung.


Voraussetzungen

Die Änderung einer bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, wenn dies zur Wahrung der betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen notwendig ist.



Fristen

Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenänderungsgenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlagenänderung (Baubeginn) vorliegen.



Zuständige Stellen

die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:



Verfahrensablauf

Der Antrag auf Änderung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Das Änderungsgenehmigungsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren
    • eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen und Nachbarn
  • Bescheiderlassung
    • allenfalls unter Erteilung von Auflagen

Hinweis:

Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird das Ansuchen auf Änderungsgenehmigung abgewiesen.



Erforderliche Unterlagen

In vierfacher Ausfertigung: 

  • Betriebsbeschreibung
    • Tätigkeit
    • Arbeitsvorgänge
    • Betriebszeit
    • Beheizungsart etc.
  • Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
    • Geräte- und Maschinenliste mit technischen Daten
  • erforderliche Pläne und Skizzen
    • Grundrissplan
    • Lageplan
  • Abfallwirtschaftskonzept 

In einfacher Ausfertigung: 

  • die technischen Unterlagen, die im Ermittlungsverfahren für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlich sind
  • die zur Beurteilung der Schutzinteressen erforderlichen Unterlagen, die die zuständige Stelle nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitberücksichtigen muss
  • Name/n und Anschrift/en
    • der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebsgrundstücks
    • der Eigentümerinnen oder der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke (wenn diese Eigentümerinnen oder diese Eigentümer Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) sind: Namen und Anschriften der jeweiligen Verwalterinnen oder Verwalter) 

Ausnahme:

Nicht erforderlich bei Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungs- oder eines Fernwärmeleitungsnetzes.



Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.



Zusätzliche Informationen

Erstinstanzliche Entscheidungen zur Änderungsgenehmigung können beim Landesverwaltungsgericht NÖ als Berufungsinstanz angefochten werden.



Rechtsgrundlagen


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Letzte Änderung dieser Seite: 29.2.2024
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