Gewerberechtliches Genehmigungsverfahren und Bewilligung

Den Betriebsanlagen-Verfahrensexpress gibt es für das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren und erstreckt sich von der Einreichung der Unterlagen bis zur Erteilung des rechtskräftigen Bescheides.

Der antragstellende Unternehmer bzw. sein Projektant haben auf Grund ihrer wirtschaftlichen Interessen Anspruch auf ein rasches behördliches Genehmigungsverfahren. Diesen Interessen stehen die Bedürfnisse und Interessen der Anrainer gegenüber, deren Lebensraum durch eine betriebliche Anlage nicht an Qualität verlieren soll.
Aufgabe der Behörde ist es nun, Mittler in diesem Interessenskonflikt zu sein. Durch sie sind dem Antragsteller die Rechtssicherheit einer genehmigten Anlage und gleichzeitig auch die Wahrung der Anrainerrechte zu gewährleisten.

Abfallrechtliche Bewilligung

Bestimmte besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen bedürfen nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (§ 29 AWG) einer Genehmigung durch den Landeshauptmann.  

Naturschutzrechtliche Bewilligung

In besonders geschützten Gebieten ist auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder fallweise beim Amt der Landesregierung einzuholen.  

Forstrechtliche Bewilligung

Um die - beispielsweise im Fall der Rodung von Waldflächen - erforderliche forstrechtliche Bewilligung ist bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat anzusuchen.  

Verkehrs- und straßenrechtliche Bewilligung

Bei möglichen Gefährdungen oder Behinderungen im Straßenverkehr sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Vergewissern Sie sich auch, ob der geplante Standort der Betriebsanlage nicht in einer Schutzzone der Straße liegt und ob eine Zufahrt bewilligt werden kann.

Eisenbahnrechtliche Bewilligung

Ähnlich wie neben der Straße gibt es auch hier einen besonders geschützten Bereich neben der Bahnlinie. Wenn Sie einen Gleisanschluss planen, nehmen Sie vor Beginn der Planung Kontakt mit der Eisenbahnbehörde auf.  

Baurechtliche Bewilligung

Bei der Errichtung von gewerblich zu nutzenden Gebäuden prüft die Baubehörde (Bürgermeister bzw. gemäß der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 1090/2, die Bezirkshauptmannschaft) die Zulässigkeit des Vorhabens in baurechtlicher Hinsicht und im Hinblick auf die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung.

Wasserrechtliche Bewilligung

Werden Gewässer (Grundwasser, Vorfluter) oder Kanalisationsanlagen in ihrer Beschaffenheit bzw. in ihrer Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, z.B. durch Wasserentnahme, Einleitung von Abwässern, Ablagerung von Abfällen, so ist um gesonderte wasserrechtliche Bewilligung bei der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat oder Amt der Landesregierung) anzusuchen. Einige Bewilligungen (abhängig von Art und Menge des einzuleitenden Abwassers) werden nach der Gewerbeordnung von der Gewerberechtsbehörde im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens erteilt. Achtung: Die Unterlagen für viele Wasserrechtsprojekte sind von einer fachkundigen Person zu erstellen.


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Letzte Änderung dieser Seite: 29.2.2024
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