Oldtimereintrag

Informationen zur Eintragung „historisches Fahrzeug“ gemäß §33KFG 1967

Grundsätzliches

Wenn Sie ein Fahrzeug besitzen welches die folgenden Voraussetzungen für ein historisches Fahrzeug erfüllt, können Sie den Antrag auf Eintragung „historisches Fahrzeug“ stellen:

  • Das Fahrzeug muss älter als 30 Jahre sein und in der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen oder Baujahr 1955 bzw. älter sein

  • Die Erhaltungszustandsbeurteilung muss zumindest 3 (=guter Allgemeinzustand, eventuell älterer Restaurierung, unbedeutende Mängel, voll fahrbereit, keine nennenswerten Rostschäden, für eine unmittelbare Zulassung bereit) erfüllen

  • Das Fahrzeug muss verkehrs-und betriebssicher sein

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeuggenehmigungsdokument im Original (z.B.: Einzelgenehmigung, Typenschein, etc.)

  • Besitznachweis (z.B.: Rechnung, Kaufvertrag bzw. Zulassungsbescheinigung)

  • Zulassungsbescheinigung (nicht zwingend vorzulegen – vorteilhaft bei zugelassenen Fahrzeugen)

  • Gültiges §57a Gutachten der letzten wiederkehrenden Überprüfung
    - Info: falls nicht vorhanden kann auf Wunsch ein Zusatztermin für eine kostenpflichtige  wiederkehrende Überprüfung an der Kfz-Prüfstelle des Landes NÖ im Rahmen der Vorführung zur Eintragung „historisches Fahrzeug“ vereinbart werden

  • Gegebenenfalls sonstige Nachweise:
    - Bestätigung: Eintrag in der Historischen Liste (KHMÖ oder Autopreisspiegel)erforderlich, sofern das Fahrzeug nach Baujahr 1955 und nicht in der approbierten Liste enthalten ist
    - Falls Bedenken hinsichtlich des historisch korrekten Zustand des Fahrzeuges bestehen ein Gutachten eines Sachverständigen für historische Fahrzeuge
    - Nachweis über das Betriebsgeräusch(=Fahrgeräusch), sofern keine Werte im Genehmigungsdokument enthalten sind 
    - Gegebenenfalls eine Vollmachtserklärung des Besitzers, sofern das Fahrzeug durch einen Vertreter vorgeführt wird

Der Umfang der sonstigen Nachweise wird bei der Prüfung des Fahrzeuges im Zuge der Vorführung an einer unserer Prüfstellen festgelegt.

Kann das Betriebsgeräusch des Fahrzeuges (in dB(A)) aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, ist ein Nachweis (Messung) des Betriebsgeräusches notwendig. Diese Messungen dürfen von Ziviltechnikern, akkreditierten Prüfanstalten und technischen Diensten oder von den Sachverständigen für historisches Kraftfahrwesen erstellt werden.

FAQ (häufig gestellte Fragen)


weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2020
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung