Schulbau; bauliche Gestaltung und Raumprogramm der allgemein bildenden Pflichtschulen

In den Paragrafen 70 bis 80 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 sind die Regelungen für den Bau und die Ausstattung von allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) geregelt.

Ausgehend von diesen Regelungen wurden Richtlinien für das Raumprogramm, die bauliche Gestaltung und Ausführung sowie die Ausstattung von allgemein bildenden Pflichtschulen in Niederösterreich erstellt. Diese Richtlinien stellen eine allgemeine Hilfestellung dar. Das effektive Raumprogramm der Schulen ermittelt die Schulkommission nach § 72 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.


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Letzte Änderung dieser Seite: 24.1.2023
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