Ausgleichszulage in Benachteiligten Gebieten (AZ)

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union wurden frühere Direktzahlungen des Bundes und der Länder an Bergbauern und an Betriebe in ehemaligen Programmgebieten durch die Ausgleichszulage abgelöst.

Ziele der Ausgleichszulage

Die Ausgleichszulage stellt eine Zahlung für naturbedingte Nachteile zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen dar. In NÖ liegen etwa 17.100 landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten,

Die Höhe dieser Zahlungen wird nach dem Ausmaß der betriebsindividuellen Bewirtschaftungserschwernis und dem Betriebstyp (Mindestumfang der RGVE-Tierhaltung) differenziert und dient insbesondere folgenden Zielen:

  • Beitrag zur Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Bodennutzung zur Vermeidung der Folgen abnehmender Bewirtschaftung (z.B. Erosion, Verwaldung, Verlust der Artenvielfalt) - auch unter den ungünstigen natürlichen Standortbedingungen in den benachteiligten Landwirtschaftlichen Gebieten;
     
  • Anerkennung der im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen der Betriebe zur Auf­rechterhaltung der Besiedlung bzw. zur Sicherung einer lebensfähigen Gemeinschaft und Funktionsvielfalt im ländlichen Raum, zu Erhalt und Pflege der Infrastruktur, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Schaffung der Grundlagen für Erholung und Tourismus sowie zur Erhaltung des ländlichen Kulturerbes;

Kriterien, um als landwirtschaftlicher Betrieb eine Ausgleichszulage zu bekommen

Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der bestimmten festgelegten Anforderungen entspricht, muss

  • mindestens 2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche im benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiet ordnungsgemäß bewirtschaften;
  • die Bestimmungen für einen „aktiven Bewirtschafter" gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen;
  • eine ausreichende betriebliche Ausstattung für den jeweiligen Bewirtschaftungszweck haben und
  • die Ausgleichszulage im Rahmen des Mehrfachantrages "Flächen" (ab 01.04. bis 15.05.) beantragen.

Mit der Förderungsabwicklung ist die Agrarmarkt Austria (AMA) betraut. Sie entscheidet über die Gewährung der Prämien, kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen und legt bei Verstößen die einzelbetrieblichen Sanktionen fest.

Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis

Aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission musste der seit 2001 geltende Berghöfekataster (BHK) zur Beurteilung der betriebsindividuellen Erschwernisse bei der Bewirtschaftung eines Bergbauernbetriebes einer Anpassung unterzogen werden. Nunmehr wird bei der Bemessung der Ausgleichszulage von den natürlichen Erschwernissen ausgegangen. Ab 2015 werden nicht nur für Bergbauern sondern für alle AZ-Betriebe Erschwernispunkte (EP) ermittelt.


Hauptkriterien des Erschwernispunktesystems (EPS)

Zur Beurteilung der Bewirtschaftungserschwernisse eines Betriebes werden insgesamt 9 Indikatoren herangezogen, welche zu den beiden Hauptkriterien „Topographie" (Hangneigung, Trennstücke, Erreichbarkeit etc.) bzw. „Klima und Boden" (Seehöhe, Klimawert, Bodenklimazahl, Extremverhältnisse) zusammengefasst werden. Die Betriebe werden in vier Erschwernisgruppen eingeteilt, in denen unterschiedlich hohe Prämien gewährt werden.

 



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Letzte Änderung dieser Seite: 4.10.2019
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