Regionale Raumordnungsprogramme - Siedlungsgrenzen flächig / linear (Signaturen) Niederösterreich

Beschreibung Siedlungsgrenzen: Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten. Gemäß der Verordnungen über ein regROP Wien Umland Nordost bzw. Nordwest jew. § 5 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: gem. Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: sie dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. gem. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: flächige Siedlungsgrenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) nicht vergrößert werden darf. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur ist es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird. Gemäß der Verordnung über ein regROP Wien Umland Nord § 5 Z 1 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: gem. lit a Lineare Siedlungsgrenzen: sie dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. gem. lit b Flächige Siedlungsgrenzen: flächige Siedlungsgrenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge und die Menge an Flächen mit der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) in der jeweiligen Kategorie nicht vergrößert werden darf. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur ist es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt.
Datensatz oder Dienst Link
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Zeitraum 13.07.2015
AktualisierungzyklusasNeeded
Datenverantwortliche StelleAbteilung RU7 - Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten
Veröffentlichende StelleLand Niederösterreich
Datenqualität/HerkunftDieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung von dzt. 3 regionalen Raumordnungsprogrammen (regROP) entstanden, die da sind: * regROP Wien Umland Nord (WUN), NÖ LGBl. Nr. 64/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel. * regROP Wien Umland Nordost (WUNO), NÖ LGBl. Nr. 66/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf. * regROP Wien Umland Nordwest (WUNW), NÖ LGBl. Nr. 65/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 und NÖ LGBl. Nr. 73/2015 - Ausgegeben am 12. August 2015 mit dem Geltungsbereich: Verwaltungsbezirk Tulln, Stadt Klosterneuburg im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Korneuburg: Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram. Die fachliche Abgrenzung ist im Maßstab 1:10.000 durch die Abt. Raumordnung und Regionalpolitik erfolgt. Die Darstellung erfolgt im Maßstab 1:50.000 vor dem Hintergrund der amtlichen Karte des BEV ÖK50. Darauf wurde auch die Signaturbreite der Siedlungsgrenzen abgestimmt.
KategorieGeographie und Planung
SchlagworteRaumordnung und -planung
Weiterführende Metadaten
Geographische Ausdehnung
Metadaten XML
LizenzCreative Commons Namensnennung 4.0 International
Letzte Änderung dieser Seite: 15.5.2017
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