Geographie & Planung
Nachfolgend finden Sie eine Liste aller OGD-Datensätze der Kategorie "Geographie und Planung". Klicken Sie auf einen Eintrag um zum Datensatz zu gelangen.
Rechtwinkeliges Gitternetz im System der österreichischen Landesvermessung. Daraus können verschiedene Blattschnitte generiert werden.
Digitales Geländemodell im Raster von 10x10 Meter im Koordinatensystem EPSG:31259 als GeoTIFF Band 1: 32 Bit float Werte für die Höheninformation Band 2: Alpha Kanal für Transparenz NODATA Wert: -9999 Im ZIP sind auch die Overviews (DSM_10x10.tif.ovr) für eine schnelle flächige Darstellung enthalten.
Digitales Oberflächenmodell im Raster von 10x10 Meter im Koordinatensystem EPSG:31259 als GeoTIFF Band 1: 32 Bit float Werte für die Höheninformation Band 2: Alpha Kanal für Transparenz NODATA Wert: -9999 Im ZIP sind auch die Overviews (DSM_10x10.tif.ovr) für eine schnelle flächige Darstellung enthalten.
Erfassung des Schwerpunktes der flächenhaften Widmung Geb - Erhaltenswerte Gebäude im Grünland gem. § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014, wobei der Punkt innhalb der Widmung festgelegt wird. 27.647 Geb-Widmungen waren mit 31.12.2017 rechtskräftig festgelegt.
Blattschnitt der Orthofotos im Maßstab 1:2000 der Katastralmappe. Pro Mappenblatt sind die Befliegungszeitpunkte angegeben.
Blattschnitt der Laserscanbefliegung im Maßstab 1:1000 der Katastralmappe. Pro Mappenblatt sind die Befliegungszeitpunkte angegeben.
Darstellung der geographischen Gitterlinien. Die Linien entsprechen konstanten Werten der geographischen Länge und Breite für den Bereich von Niederösterreich. Die Projektion des Datensatzes ist das Bundesmeldenetz M34.
Der Gerichtsbezirk beschreibt die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Der Gerichtsbezirk beschreibt die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Der Gerichtsbezirk beschreibt die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Die niederösterreichische Raumplanung hat aus operativen Gründen das Landesgebiet in fünf Aktionsräume, fünf "Hauptregionen", gegliedert. Diese fassen Gebiete zusammen, die gemeinsame Merkmale (geografische Lagebeziehungen, ähnliche Wirtschaftsstruktur, Ressourcenausstattung) oder ähnliche Probleme haben. Hauptaufgabe ist es, die Anliegen dieser Regionen zu artikulieren, entwicklungsstrategisch wichtige Themenschwerpunkte zu formulieren und passende Leitprojekte zu initiieren. Zuletzt wurde 2014 eine Überarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategien jeder der fünf Hauptregionen vorgenommen. Die daraus entstandenen „Hauptregionsstrategien 2024“ stellen das Dach für teilregionale Strategien sowie für Maßnahmen und Projekte auf Regions- bzw. Gemeindeebene dar. Sie sind die gemeinsamen Produkt aller mit Regionalentwicklung befassten Akteurinnen und Akteure der Hauptregionen und legen strategische Stoßrichtungen und Ziele in den vier Aktionsfeldern Wertschöpfung, Umweltsysteme und erneuerbare Energien, Daseinsvorsorge und Kooperationssysteme fest. Die Hauptregionsstrategien stellen auch die Handlungsbasis der NÖ.Regional.GmbH dar, deren Hauptaufgabe die Umsetzung der Hauptregionsstrategien ist und legen das inhaltliche Profil, die Ziele und Aufgaben der Serviceorganisation fest.
Die niederösterreichische Raumplanung hat aus operativen Gründen das Landesgebiet in fünf Aktionsräume, fünf "Hauptregionen", gegliedert. Diese fassen Gebiete zusammen, die gemeinsame Merkmale (geografische Lagebeziehungen, ähnliche Wirtschaftsstruktur, Ressourcenausstattung) oder ähnliche Probleme haben. Hauptaufgabe ist es, die Anliegen dieser Regionen zu artikulieren, entwicklungsstrategisch wichtige Themenschwerpunkte zu formulieren und passende Leitprojekte zu initiieren. Zuletzt wurde 2014 eine Überarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategien jeder der fünf Hauptregionen vorgenommen. Die daraus entstandenen „Hauptregionsstrategien 2024“ stellen das Dach für teilregionale Strategien sowie für Maßnahmen und Projekte auf Regions- bzw. Gemeindeebene dar. Sie sind die gemeinsamen Produkt aller mit Regionalentwicklung befassten Akteurinnen und Akteure der Hauptregionen und legen strategische Stoßrichtungen und Ziele in den vier Aktionsfeldern Wertschöpfung, Umweltsysteme und erneuerbare Energien, Daseinsvorsorge und Kooperationssysteme fest. Die Hauptregionsstrategien stellen auch die Handlungsbasis der NÖ.Regional.GmbH dar, deren Hauptaufgabe die Umsetzung der Hauptregionsstrategien ist und legen das inhaltliche Profil, die Ziele und Aufgaben der Serviceorganisation fest.
Die niederösterreichische Raumplanung hat aus operativen Gründen das Landesgebiet in fünf Aktionsräume, fünf "Hauptregionen", gegliedert. Diese fassen Gebiete zusammen, die gemeinsame Merkmale (geografische Lagebeziehungen, ähnliche Wirtschaftsstruktur, Ressourcenausstattung) oder ähnliche Probleme haben. Hauptaufgabe ist es, die Anliegen dieser Regionen zu artikulieren, entwicklungsstrategisch wichtige Themenschwerpunkte zu formulieren und passende Leitprojekte zu initiieren. Zuletzt wurde 2014 eine Überarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategien jeder der fünf Hauptregionen vorgenommen. Die daraus entstandenen „Hauptregionsstrategien 2024“ stellen das Dach für teilregionale Strategien sowie für Maßnahmen und Projekte auf Regions- bzw. Gemeindeebene dar. Sie sind die gemeinsamen Produkt aller mit Regionalentwicklung befassten Akteurinnen und Akteure der Hauptregionen und legen strategische Stoßrichtungen und Ziele in den vier Aktionsfeldern Wertschöpfung, Umweltsysteme und erneuerbare Energien, Daseinsvorsorge und Kooperationssysteme fest. Die Hauptregionsstrategien stellen auch die Handlungsbasis der NÖ.Regional.GmbH dar, deren Hauptaufgabe die Umsetzung der Hauptregionsstrategien ist und legen das inhaltliche Profil, die Ziele und Aufgaben der Serviceorganisation fest.
Niederösterreich gegliedert nach Gemeinden und Hauptregionen Ab 2017 neue Gemeindekennziffern(LAU2_CODE) auf Grund der Auflösung des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung. Umcodierungstabelle: noe_umcodierung_lau2.csv.
Jahresweise Darstellung der Farborthofoto Befliegung abgeleitet aus dem Flugdatum der Farborthofotos im Blattschnitt 1:2000.
Jahresweise Darstellung des Flugdatums der Airborne Laserscan Befliegung (ALS) abgeleitet aus dem Flugdatum des Airborne Laserscans im Blattschnitt 1:1000.
Katastralgemeindegrenzen von Niederösterreich
Katastralgemeindegrenzen von Niederösterreich generalisiert für den Maßstab 1:200000
Katastralgemeindegrenzen von Niederösterreich generalisiert für den Maßstab 1:50000
Verzeichnis der Katastralgemeinden NÖ mit Hinweis auf die Ortsgemeinde
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in Form von Kleinregionen basiert in Niederösterreich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie dient der Abstimmung, Definition und Umsetzung regional bedeutsamer Ziele, Strategien und Maßnahmen. Die Vorteile der Kooperation sind vielfältig und reichen von Kosteneinsparung und Effizienzsteigerungen über die Erweiterung des Aktionsradius bis hin zur Umsetzung innovativer Maßnahmen und Projekte. Als Mindestgröße einer Kleinregion sind folgende Richtwerte vorgegeben: 6 oder mehr Gemeinden mit insgesamt 8.000 EinwohnerInnen bzw. zwischen 3 und 5 Gemeinden mit insgesamt 12.000 EinwohnerInnen
Landesgrenze des Bundeslandes NÖ
Landesgrenze des Bundeslandes NÖ
Landesgrenze des Bundeslandes NÖ
Blattschnitt der Kataster-Mappenblätter 1:1 000 (625m x 500m) - entsprechend der tatsächlichen Mappenblätter
Blattschnitt der Mappenblätter 1:2 000 (1250m x 1000m) im Meridianstreifen M34
Abgrenzung der Meridianstreifen M31 und M34 auf Basis der Katastralgemeindegrenzen.
Abgrenzung der Meridianstreifen M31 und M34 auf Basis der Katastralgemeindegrenzen.
Abgrenzung der Meridianstreifen M31 und M34 auf Basis der Katastralgemeindegrenzen.
NUTS3 Einheiten NÖ 1:1000
NUTS3 Einheiten NÖ 1:200000
NUTS3 Einheiten NÖ 1:50000
Beschriftung der Orte in Niederösterreich
Politische Bezirksgrenzen von Niederösterreich
Politische Bezirksgrenzen von Niederösterreich
Politische Bezirksgrenzen von Niederösterreich
Politische Gemeindegrenzen von Niederösterreich
Politische Gemeindegrenzen von Niederösterreich
Politische Gemeindegrenzen von Niederösterreich optimiert für den Maßstab 1:50.000
Geografische Abgrenzung der Bearbeitungsgebiete jener regionalen Raumordnungsprogramme in NÖ, für die es GIS-Daten gibt. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung von dzt. 3 regionalen Raumordnungsprogrammen (regROP) entstanden, die da sind: -) regROP Wien Umland Nord (WUN), NÖ LGBl. Nr. 64/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel. -) regROP Wien Umland Nordost (WUNO), NÖ LGBl. Nr. 66/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf. -) regROP Wien Umland Nordwest (WUNW), NÖ LGBl. Nr. 65/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 und NÖ LGBl. Nr. 73/2015 - Ausgegeben am 12. August 2015 mit dem Geltungsbereich: Verwaltungsbezirk Tulln, Stadt Klosterneuburg im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Korneuburg: Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram.
Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies bzw. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (mit Ausnahme von Sand und Kies) sind Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. In Eignungszonen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung von dzt. 3 regionalen Raumordnungsprogrammen (regROP) entstanden, die da sind: -) regROP Wien Umland Nord (WUN), NÖ LGBl. Nr. 64/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel. -) regROP Wien Umland Nordost (WUNO), NÖ LGBl. Nr. 66/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf. -) regROP Wien Umland Nordwest (WUNW), NÖ LGBl. Nr. 65/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 und NÖ LGBl. Nr. 73/2015 - Ausgegeben am 12. August 2015 mit dem Geltungsbereich: Verwaltungsbezirk Tulln, Stadt Klosterneuburg im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Korneuburg: Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram.
Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung. In den Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann. Für weitere Details wird jedenfalls auf die jew. Verordnung verwiesen. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung von dzt. 3 regionalen Raumordnungsprogrammen (regROP) entstanden, die da sind: -) regROP Wien Umland Nord (WUN), NÖ LGBl. Nr. 64/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel. -) regROP Wien Umland Nordost (WUNO), NÖ LGBl. Nr. 66/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf. -) regROP Wien Umland Nordwest (WUNW), NÖ LGBl. Nr. 65/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 und NÖ LGBl. Nr. 73/2015 - Ausgegeben am 12. August 2015 mit dem Geltungsbereich: Verwaltungsbezirk Tulln, Stadt Klosterneuburg im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Korneuburg: Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram.
Regionale Grünzonen sind Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Kartenanlagen zu den jeweiligen regROPs keine größere Breite ergibt. In den Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig. Für weitere Details wird jedenfalls auf die jeweilige Verordnung verwiesen. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung von dzt. 3 regionalen Raumordnungsprogrammen (regROP) entstanden, die da sind: -) regROP Wien Umland Nord (WUN), NÖ LGBl. Nr. 64/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel. -) regROP Wien Umland Nordost (WUNO), NÖ LGBl. Nr. 66/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf. -) regROP Wien Umland Nordwest (WUNW), NÖ LGBl. Nr. 65/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 und NÖ LGBl. Nr. 73/2015 - Ausgegeben am 12. August 2015 mit dem Geltungsbereich: Verwaltungsbezirk Tulln, Stadt Klosterneuburg im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Korneuburg: Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram.
Sicherheitsabstand bei Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies gemäß § 82 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 1999 BGBl. I Nr. 38/1999 Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung von dzt. 3 regionalen Raumordnungsprogrammen (regROP) entstanden, die da sind: -) regROP Wien Umland Nord (WUN), NÖ LGBl. Nr. 64/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel. -) regROP Wien Umland Nordost (WUNO), NÖ LGBl. Nr. 66/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf. -) regROP Wien Umland Nordwest (WUNW), NÖ LGBl. Nr. 65/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 und NÖ LGBl. Nr. 73/2015 - Ausgegeben am 12. August 2015 mit dem Geltungsbereich: Verwaltungsbezirk Tulln, Stadt Klosterneuburg im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Korneuburg: Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram.
Siedlungsgrenzen: Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten. Gemäß der Verordnungen über ein regROP Wien Umland Nordost bzw. Nordwest jew. § 5 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: gem. Z 1 Lineare Siedlungsgrenzen: sie dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. gem. Z 2 Flächige Siedlungsgrenzen: flächige Siedlungsgrenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) nicht vergrößert werden darf. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur ist es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird. Gemäß der Verordnung über ein regROP Wien Umland Nord § 5 Z 1 werden zwei Arten von Siedlungsgrenzen unterschieden: gem. lit a Lineare Siedlungsgrenzen: sie dürfen bei neuen Baulandwidmungen oder bei der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze nicht überschritten werden. gem. lit b Flächige Siedlungsgrenzen: flächige Siedlungsgrenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen, bewirken, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge und die Menge an Flächen mit der Widmung Grünland-Kleingärten oder Grünland-Campingplätze (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) in der jeweiligen Kategorie nicht vergrößert werden darf. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur ist es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn die Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen, nicht mit einem Hauptgebäude bebauten Fläche in einer von einer flächigen Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Baulandfläche ausgeglichen wird. In den Widmungsarten Grünland-Kleingärten und Grünland-Campingplätze ist dies ebenso zulässig, wenn der jeweilige Abtausch in der gleichen Grünlandwidmungsart erfolgt. Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung von dzt. 3 regionalen Raumordnungsprogrammen (regROP) entstanden, die da sind: -) regROP Wien Umland Nord (WUN), NÖ LGBl. Nr. 64/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel. -) regROP Wien Umland Nordost (WUNO), NÖ LGBl. Nr. 66/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf. -) regROP Wien Umland Nordwest (WUNW), NÖ LGBl. Nr. 65/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 und NÖ LGBl. Nr. 73/2015 - Ausgegeben am 12. August 2015 mit dem Geltungsbereich: Verwaltungsbezirk Tulln, Stadt Klosterneuburg im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Korneuburg: Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram.
Standorträume zur regionalen Betriebsgebietsentwicklung zeichnen sich aus durch - gute Erreichbarkeit durch hochrangige Verkehrsträger - gute infrastrukturelle Ausstattung sowie - hohes wirtschaftliches Potenzial. Dieser Datenlayer wird dzt. nur von einem regionalen Raumordnungsprogramm (regROP) gespeist: -) regROP Wien Umland Nord (WUN), NÖ LGBl. Nr. 64/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel.
Überörtliche Festlegungen gemäß § 212 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 1999 BGBl. I Nr. 38/1999 Dieser Datenlayer ist aus der Zusammenführung von dzt. 3 regionalen Raumordnungsprogrammen (regROP) entstanden, die da sind: -) regROP Wien Umland Nord (WUN), NÖ LGBl. Nr. 64/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel. -) regROP Wien Umland Nordost (WUNO), NÖ LGBl. Nr. 66/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 mit dem Geltungsbereich: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf. -) regROP Wien Umland Nordwest (WUNW), NÖ LGBl. Nr. 65/2015 - Ausgegeben am 13. Juli 2015 und NÖ LGBl. Nr. 73/2015 - Ausgegeben am 12. August 2015 mit dem Geltungsbereich: Verwaltungsbezirk Tulln, Stadt Klosterneuburg im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Korneuburg: Ernstbrunn, Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram.
Bauabteilungsgrenzen und Zuständigkeitsgebiete der Straßenmeistereien in Niederösterreich
Zuständigkeitsgebiete der Straßenmeistereien in Niederösterreich
Die triangulierungsblätter (10000m x 10000m) im Meridianstreifen M31 Die Triangulierungsblätter unterteilen einen Meridianstreifen in Längs - und Querstreifen. Die Triangulierungsblätter sind Quadrate von 10000 m Seitenlänge. Zum Meridianstreifen M31 in NÖ gehören die Längsstreifen mit der Bezeichnung 53 bis 60 und die Querstreifen zwischen 29 und 41. (z.B.: 5632)
Der Meridianstreifen M34 wird durch Längs- und Querstreifen in so genannten Triangulierungsblätter unterteilt. Das Triangulierungsblatt wird mit einer vierstelligen Zahl bezeichnet, die sich aus den Längs- und Querstreifennummern zusammensetzt
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vermessungsämter des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV).
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vermessungsämter des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV).
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vermessungsämter des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV).
Die Verwaltungsgrenzen von NÖ als Linien ergänzt um die Ländergrenzen der angrenzenden Bundesländer und den Staatsgrenzen der angrenzenden Staaten. Dieser Datensatz ist vorrangig für kartographische Zwecke aufbereitet. Der Datensatz erlaubt es durch Selektion über das Attribut TYP einzelne Verwaltungshierarchien zu selektieren.
Die Verwaltungsgrenzen von NÖ als Linien ergänzt um die Ländergrenzen der angrenzenden Bundesländer und den Staatsgrenzen der angrenzenden Staaten. Dieser Datensatz ist vorrangig für kartographische Zwecke aufbereitet. Der Datensatz erlaubt es durch Selektion über das Attribut TYP einzelne Verwaltungshierarchien zu selektieren.
Die Verwaltungsgrenzen von NÖ als Linien ergänzt um die Ländergrenzen der angrenzenden Bundesländer und den Staatsgrenzen der angrenzenden Staaten. Dieser Datensatz ist vorrangig für kartographische Zwecke aufbereitet. Der Datensatz erlaubt es durch Selektion über das Attribut TYP einzelne Verwaltungshierarchien zu selektieren.
Viertelsgrenzen von NÖ abgegrenzt auf politische Gemeindegrenzen.
Viertelsgrenzen von NÖ abgegrenzt auf politische Gemeindegrenzen.
Viertelsgrenzen von NÖ abgegrenzt auf politische Gemeindegrenzen.
§ 17 Abs. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verbietet ab 1. Jänner 2022 das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur. Als Erläuterung für eine praxistaugliche Anwendung dieser Bestimmung ist ein Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze erstellt worden, der auch eine naturräumliche Abgrenzung von vier Vorkommensgebieten in Niederösterreich enthält. Als "gebietseigen" werden laut Begriffsdefinition jene Pflanzen bezeichnet, die aus Populationen einheimischer Arten stammen, welche sich in einem bestimmten Naturraum (Vorkommensgebiet) über einen langen Zeitraum in vielen Generationsfolgen vermehrt haben und bei denen eine genetische Differenzierung gegenüber Populationen der gleichen Art in anderen Naturräumen anzunehmen ist.
Erfassung der Umhüllenden von ausgewählten Widmungen gem. § 16 ff NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014 in 19 Kategorien bei der zum Teil sowohl geometrische als auch inhaltliche Generalisierungen vorgenommen wurden. So werden gleichartige Widmungsblöcke über Verkehrsflächen hinweg geometrisch zu EINEM Objekt der Widmungsumhüllenden zusammengeführt. Die Widmungen BA, BK, BW und BO werden zur Kategorie SBL und die Widmungen BI und BB zur Kategorie BIB inhaltlich zusammengefasst. ACHTUNG: ab 01.01.2012 wird die Widmung Grünland - Materialgewinnungsstätten Gmg, die bis dahin als separater Datenbestand (flächig) geführt wurde, im Datensatz der Widmungsumhüllenden geführt! Die Widmungen / Widmungsänderungen müssen bis 31.12.2017 in Rechtskraft erwachsen sein.
Zonen aus dem sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ gemäß §20 Abs. 3b NÖ ROG 2014 (ehemals §19 Abs. 3b NÖ ROG 1976), auf denen die Widmung Grünland - Windkraftanlage zulässig ist. D.h., dass die Widmungsart Grünland - Windkraftanlagen (Gwka) durch die Gemeinden nach dem üblichen Widmungsprozedere (Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes) noch festzulegen ist. M.a.W.: Die Zonen sind ein ANGEBOT an die Gemeinden zur Gwka-Widmung und somit KEIN Freibrief für die Errichtung von Windkraftanlagen!
digitale Erfassung der Flächen der Zentrumszonen gem. § 14 Abs. 2 Z 15 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) 2014 - 117 Zentrumszonen in 95 NÖ Gemeinden rechtskräftig zum Stichtag 31.12.2017
Ihr Kontakt zum Thema Open Government Data
Abteilung Hydrologie und Geoinformation
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
E-Mail: ogd@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14600
Fax: 02742/9005-13888