Anschlusspflicht an eine öffentliche Kanalisation

Nach der NÖ Bauordnung müssen die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht.

Diese Bestimmung der NÖ Bauordnung (§ 45) dient dem Gewässerschutz und gewährleistet darüber hinaus, dass die mit Fördermitteln errichteten öffentlichen Kanalanlagen auch wirtschaftlich betrieben werden können.

Die NÖ Bauordnung sieht folgende Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung vor:

1. Die Schmutzwässer werden bereits über eine wasserrechtlich bewilligte Kläranlage abgeleitet.

Wenn

  • die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, dass die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage entsorgt werden (Grundsatzbeschluss), erfolgt und noch nicht erloschen ist,
    und
  • diese Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und die Reinigungsleistung zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden,
    und
  • die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet,

sind Liegenschaften von der Anschlussverpflichtung ausgenommen.

Den Grundsatzbeschluss über die Errichtung einer öffentlichen Kanalanlage hat die Gemeinde über mindestens 6 Wochen an der Amtstafel kundzumachen.

Der Liegenschaftseigentümer hat einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist bei der Baubehörde (Gemeinde) einzubringen und einen Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung für seine Kläranlage sowie einen Befund über deren Reinigungsleistung anzuschließen.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird von der Baubehörde ein Ausnahmebescheid ausgestellt.

In diesem Fall ist die Reinigungsleistung der Kläranlage alle 5 Jahre unaufgefordert nachzuweisen.

Die Baubehörde wird den Ausnahmebescheid dann aufheben, wenn die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht mehr mit jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig ist.

2. Die Schmutzwässer werden in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgt.

Diese Ausnahme können beantragen

  • Eigentümer von landwirtschaftlichen Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft, wenn sie die häuslichen Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in öffentliche Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, im Rahmen der Landwirtschaft verwerten;
  • Eigentümer von Liegenschaften, welche die häuslichen Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt.

Diese Art der Entsorgung muss unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetz vor der Kundmachung über die Errichtung einer öffentlichen Kanalanlage erfolgen.

Der Liegenschaftseigentümer hat einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist bei der Baubehörde (Gemeinde) einzubringen und dabei die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß § 10 NÖ Bodenschutzgesetz nachweisen.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird von der Baubehörde ein Ausnahmebescheid ausgestellt.

Der Liegenschaftseigentümer muss die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. die Entsorgung der häuslichen Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft der Baubehörde unverzüglich anzeigen, welche daraufhin den Ausnahmebescheid aufheben wird.

Für konkrete Fragen betreffend Ausnahmen von der Kanalanschlussverpflichtung kann man die betreffende Gemeinde oder die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung kontaktieren.

weiterführende Links

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8
3109 St. Pölten
E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14440
Letzte Änderung dieser Seite: 6.5.2020
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