Häufig gestellte Fragen zu Absonderungen, Kontaktpersonen und Verkehrsbeschränkungen
Absonderung ("Quarantäne")
Nein. Seit August 2022 werden Personen, die an Corona erkrankt sind nicht mehr abgesondert, es gilt aber für 10 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Wenn man den Wohnbereich verlässt, muss man bei Kontakt mit anderen Personen eine FFP2-Maske tragen. Bestimmte Orte darf man nicht betreten.
Kontaktpersonen werden nicht mehr abgesondert und müssen auch keine Verkehrsbeschränkung einhalten. Die Einhaltung von freiwilligen Schutzmaßnahmen (z.B. Tragen einer FFP2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen) wird aber empfohlen.
Verkehrsbeschränkung
Die Verkehrsbeschränkung dauert bis zum 10. Tag nach dem Tag der positiven Testung (Antigen-Test oder PCR-Test).
Ab dem Tag der Durchführung des Tests (Antigen-Test oder PCR-Test), der ein positives Testergebnis erbrachte.
Nein, Bescheide sind nicht mehr vorgesehen. Die Bestimmungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung gelten direkt für Sie.
Ja. Sie sind verpflichtet, den Verdacht Ihrer COVID-19-Infektion bei 1450 zu melden, und mittels PCR-Test abklären zu lassen. Bitte wenden Sie sich an die Gesundheitshotline 1450 für weitere Schritte.
Ja. Auch am Beginn einer Infektion kann ein PCR-Test einen CT-Wert > 30 ergeben, Sie können aber trotzdem ansteckungsfähig sein und der CT-Wert kann in den nächsten Tagen auch noch sinken. Sie müssen deshalb trotzdem die Verkehrsbeschränkung einhalten, auch wenn Sie zunächst einen hohen CT-Wert haben.
Ja, sofern Sie sich fit fühlen und die Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung einhalten (z.B. ständig eine FFP2-Maske tragen, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen haben), dürfen Sie arbeiten gehen. Wenn Sie aufgrund der Erkrankungssymptome nicht arbeiten können, melden Sie sich – wie bei anderen Erkrankungen – krank.
Ja, sofern Sie die Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung einhalten (z.B. ständig eine FFP2-Maske tragen, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen haben).
Darf mein positives Kind in den Kindergarten/ in die Kinderkrippe/ zur Tagesmutter oder zum Tagesvater?
Nein. Das Betreten solcher Einrichtungen ist für positiv getestete Kinder nicht erlaubt, da das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske von Kindern nicht erwartet werden kann.
Ja, sofern Sie die Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung einhalten (z.B. ständig eine FFP2-Maske tragen, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen haben).
Ja, sofern Sie die Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung einhalten können (z.B. ständig eine FFP2-Maske tragen, wenn sie Kontakt zu anderen Personen haben).
Ja, auch wenn Sie positiv auf Corona getestet wurden, dürfen Sie für Wahlen, wie z.B. die Bundespräsidentenwahl oder die Landtagswahl ausnahmsweise auch Kindergärten, Schulen, etc. betreten, wenn dort Ihr Wahllokal eingerichtet wurde.
Sie müssen dabei eine FFP2-Maske tragen. Für die Identifikationsfeststellung kann die Maske kurz abgenommen werden, die Wahlkommission ist aber zuvor auf die positive Testung hinzuweisen. Um Ansteckungen zu vermeiden, halten Sie bitte Abstand zu anderen Personen und desinfizieren Sie regelmäßig Ihre Hände.
Freitesten
Nein. Es gibt verschiedene Testschienen, die parallel bestehen:
- die Testung von Personen mit typischen Symptomen sowie Freitestungen
- Testungen für vulnerable Settings (z.B. für Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.)
- Allgemeine Screening-Tests (fünf Antigen-Selbsttests und fünf PCR-Tests) pro Monat
Bei einer Freitestung in einer Apotheke teilen Sie bitte den Mitarbeiter*innen mit, dass Sie sich freitesten möchten.
Die Freitestversuche können dann unabhängig von den 5 monatlichen PCR-Tests erfolgen.
Sie können sich ab dem 5. Tag nach dem Tag der positiven Testung (Antigen-Test oder PCR-Test; Tag der ersten positiven Testung = Tag Null) in einer behördlichen NÖ PCR-Teststation oder einer Apotheke, welche PCR-Tests anbietet, für eine Freitestung aus der Verkehrsbeschränkung neuerlich testen lassen.
Sobald Sie die Information bekommen, dass der der durchgeführte Test negativ (oder der CT-Wert 30 oder höher) ist, tritt die Verkehrsbeschränkung außer Kraft. Sie müssen keine weitere Verständigung abwarten.
Ihre Verkehrsbeschränkung dauert weiter bis zum 10. Tag nach dem Tag der positiven Testung an, oder Sie versuchen sich erneut freizutesten.
Ja. In Apotheken, welche PCR-Tests anbieten, können Sie einmal täglich testen. In den offiziellen Drive-In-Stationen können Sie aber nur einmal freitesten.
Freitest-Versuche bei diesen Test-Systemen werden nicht von den 5 kostenlosen PCR-Tests pro Monat abgezogen.
Ja. Sie können die verschiedenen Freitestmöglichkeiten nacheinander nutzen (z. B. am Tag 6 Testung in einer behördlichen Teststation und - wenn der Ct-Wert dann noch zu niedrig ist - am Tag 7 in einer teilnehmenden Apotheken.
Nein, Sie müssen sich nicht vorzeitig freitesten aber Sie können sich vorzeitig aus der Verkehrsbeschränkung freitesten. Es ist ein freiwilliges Angebot.
Vorrangig in offiziellen Drive-in-Teststationen sowie allen Apotheken, welche PCR-Tests anbieten.
Nein. Sie sind automatisch angemeldet. Beachten Sie aber bitte die Öffnungszeiten der Teststationen unter https://www.noe.gv.at/noe/Coronavirus/Behoerdlich_angeordnete_PCR-Tests.html.
Nein. Das „Freitesten“ ist freiwillig, mobile Test-Teams kommen aber nur für verpflichtende Tests.
Nein. Sobald Sie ein negatives Ergebnis oder ein positives Ergebnis mit einem CT-Wert von 30 oder höher haben, ist die Verkehrsbeschränkung automatisch aufgehoben.
Nein. Im Falle einer Kontrolle müssen Sie das Freitestergebnis aber vorzeigen können.
Behördlich angeordnete PCR-Tests
Sofern Sie bereits mit der Gesundheitshotline 1450 Kontakt hatten, sollte dabei mit Ihnen besprochen worden sein, ob Sie mobil und gesundheitlich ausreichend fit sind, und daher zu einer Drive-in-Teststation fahren können, oder nicht. Sofern Sie unsicher sind, was nun vereinbart wurde, können Sie die Gesundheitshotline 1450 neuerlich kontaktieren. Bitte weisen Sie dabei darauf hin, dass bereits eine Testung veranlasst wurde, Sie aber unsicher sind, wie bzw. wo die Testung stattfinden soll.
Nach einer Meldung über die Gesundheitshotline 1450, sind Sie prinzipiell für einen Test bei einer frei wählbaren NÖ Drive-in-Teststation angemeldet. Sollten Sie nicht zu einer Teststation kommen können, können Sie sich unter der Nummer 01/206 921 5908 für eine Testung durch ein mobiles Team ummelden.
Kontaktieren Sie den Notruf Niederösterreich unter der Nummer 01/206 921 5908 und bitten Sie um eine Testung durch ein mobiles Testteam.
Mobile Tests werden durch die Rettungsorganisationen durchgeführt. Die Rettungskräfte sind bemüht alle mobilen Testungen so rasch als möglich durchzuführen. Die Wartezeit ist jedoch von den Kapazitäten der Rettung abhängig und kann dadurch stark variieren.
Dies ist vom aktuellen Arbeitsanfall und den Kapazitäten der einzelnen Labore abhängig. Wir ersuchen Sie um Geduld, die Labore sind mit hohem Personal- und Ressourceneinsatz tätig und bemüht, Ihnen so ein möglichst zeitnahes Testergebnis liefern zu können.
In der Regel erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden ab Probenahme Ihr Testergebnis.
Sollten Sie nach 48 Stunden noch immer kein Testergebnis haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Gesundheitsbehörde.
In der Regel erfolgt eine Verständigung per SMS oder E-Mail (bitte auch Spamverdacht kontrollieren), aber auch eine telefonische Verständigung ist möglich.
Sie können sich auch selbst über https://www.144.at/covid-ergebnis/ informieren, ob schon ein Testergebnis vorliegt. Sie benötigen dafür den QR-Code, den Sie bei der Testung erhalten haben.
Zeitliche Differenzen bei der Verständigung können dadurch entstehen, dass die entnommenen und anonymisierten Proben in unterschiedlichen Chargen vom Labor ausgewertet werden.
Die Verständigung erfolgt entsprechend der bei der jeweiligen Person angegebenen Kontaktdaten. Durch Angabe unterschiedlicher Kontaktdaten kann es zu unterschiedlichen Verständigungsweisen kommen.
Wenn bei behördlich veranlassten Tests die Probe nicht ausgewertet werden konnte, wird durch 1450 bzw. die Gesundheitsbehörde automatisch ein neuerlicher Test veranlasst und Sie werden darüber verständigt.
Bei den Drive-in Teststationen sind sowohl Nasen- als auch Rachenabstriche möglich. Insbesondere bei Kindern kann daher auch eine Testung mittels Rachenabstrich erfolgen.
Bei einer behördlich angeordneten Testung besteht prinzipiell eine Verpflichtung, sich testen zu lassen. Eine Verweigerung der Testung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Nein. Wenn die Testung behördlich angeordnet wurde, wird die Gesundheitsbehörde automatisch vom Labor über Ihr Testergebnis informiert.
Wenn Sie im Zuge eines Screenings oder im Rahmen einer privaten Testung positiv getestet wurden, sollte das Labor das positive Testergebnis bereits direkt im Epidemiologischen Melderegister (EMS) eintragen, wodurch auch die zuständige Gesundheitsbehörde verständigt wird.
Mit der Aufforderung zum PCR-testen durch die Gesundheitsbehörde oder 1450 werden Sie automatisch zu einer Drive-In-Station angemeldet.
Auch für das Freitesten ab dem 5. Tag einer Verkehrsbeschränkung sind Sie automatisch angemeldet.
Der CT-Wert (Threshold Cycle) entspricht der Zahl der notwendigen PCR-Zyklen bis zum positiven Signal und ist somit ein Maß für die Viruskonzentration im Probenmaterial (Achtung: der Wert ist auch abhängig von der Abstrichqualität!). Ein CT-Wert von ≥30 geht nach derzeitigem Stand der Wissenschaft mit einer geringen Viruslast und einem Verlust der kulturellen Anzüchtbarkeit einher. Wird nach Ablauf von mehreren Tagen seit der ersten positiven Testung und unter der Voraussetzung der Symptomlosigkeit bei einer weiteren Testung ein CT-Wert von ≥30 festgestellt, ist von keiner Ansteckungsfähigkeit auszugehen.
Ihre Kontaktstelle des Landes
E-Mail: noe-coronainfo@noel.gv.at