Vereinfachtes Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Allgemeine Informationen

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:

  • Verkaufslokale
  • Gasthäuser
  • Hotels
  • Garagen
  • Abstellplätze
  • Werkstätten

Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Betriebsanlagengenehmigung errichtet und betrieben werden. Um den Aufwand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu reduzieren, ist in manchen Fällen anstelle des ordentlichen Genehmigungsverfahrens das sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgesehen.

Alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs. 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen und Kunden oder Nachbarinnen und Nachbarn) zu beeinträchtigen, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.

Hinweis:

Bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage gegeben ist, eingebracht werden.

Hinweis:

Im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das "one-stop-shop-Prinzip" verwirklicht. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren (z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert. Dies betrifft auch die spätere Überwachung.  

Voraussetzungen

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird beispielsweise durchgeführt, wenn

  • die Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt,
  • der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt und
  • aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.

Fristen

Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) vorliegen.

Zuständige Stellen

die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:

 

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) vorliegen.

Hinweis:

Nachbarinnen und Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren lediglich eine eingeschränkte Parteistellung. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist von maximal vier Wochen zu den Projektunterlagen zu äußern (Anhörungsrecht). Ihre Interessen werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

Erforderliche Unterlagen

In vierfacher Ausfertigung: 

  • Betriebsbeschreibung
    • Tätigkeit
    • Arbeitsvorgänge
    • Betriebszeit
    • Beheizungsart etc.
  • Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
    • Geräte- und Maschinenliste mit technischen Daten
  • erforderliche Pläne und Skizzen
    • Grundrissplan
    • Lageplan
  • Abfallwirtschaftskonzept  

In einfacher Ausfertigung: 

  • die technischen Unterlagen, die im Ermittlungsverfahren für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlich sind
  • die zur Beurteilung der Schutzinteressen erforderlichen Unterlagen, die die zuständige Stelle nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitberücksichtigen muss
  • Name/n und Anschrift/en
    • der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebsgrundstücks
    • der Eigentümerinnen oder der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke (wenn diese Eigentümerinnen oder diese Eigentümer Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) sind: Namen und Anschriften der jeweiligen Verwalterinnen oder Verwalter) 

Ausnahme:

Nicht erforderlich bei Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungs- oder eines Fernwärmeleitungsnetzes.  

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle. 

Zusätzliche Informationen

Erstinstanzliche Entscheidungen zur Anlagengenehmigung können beim Landesverwaltungsgericht NÖ als Berufungsinstanz angefochten werden.  

Rechtsgrundlagen


Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 5.2.2020
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung