Allgemeine Hinweise für die Benützung von Park & Ride und Bike & Ride Anlagen in Niederösterreich

  • Die Benützung der Park & Ride und Bike & Ride Anlagen ist nur zum Abstellen von zum Verkehr zugelassenen KFZ und Zweirädern und nur zum  Zwecke der Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gestattet. Im Bereich der gesamten Anlage gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

  • Zu diesem Zweck ist die Benützung grundsätzlich kostenlos.

  • Für Kontrollzwecke ist der gültige Fahrschein des Öffentlichen Verkehrsmittels bis nach der Ausfahrt aus der Park & Ride Anlage bereitzuhalten.

  • Widerrechtliche Nutzung wird geahndet.

  • Die Kundinnen und Kunden des Öffentlichen Verkehrs können mit gültigem Fahrschein so lange parken, wie sie mit einem Öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs sind.

  • Die Betreuung der jeweiligen Park & Ride und Bike & Ride - Anlage erfolgt durch die Standortgemeinde.

  • Derzeit besteht keine Möglichkeit einen Park & Ride-Stellplatz zu reservieren.

  • Spezielle Nutzungsbedingungen bestehen aktuell für die flächigen Park & Ride Anlagen am Bahnhof Fischamend und am Bahnhof Schwechat sowie für die  Park & Ride-Anlagen mit elektronischen Zutrittssystem wie z.B. am Bahnhof Krems, am Bahnhof St. Valentin und am Hauptbahnhof St. Pölten (Parkdeck neben Bahnhofsgebäude).

Ihre Kontaktstelle des Landes für Park & Ride

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru7@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14267
Fax: 02742/9005-14950
Letzte Änderung dieser Seite: 21.3.2023
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