UVP Feststellungsverfahren
Sie finden hier Informationen über die Beantragung von UVP -Feststellung.
Allgemeine Informationen
Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Muss eine UVP eingeleitet werden, wird zudem darüber entschieden, welches Verfahren (UVP-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) anzuwenden ist.
Die Entscheidung wird von den zuständigen Stellen in der 1. und 2. Instanz in der Regel jeweils innerhalb von sechs Wochen per Bescheid getroffen.
Hinweis: Bei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken beträgt die Frist acht Wochen.
Zuständige Stellen
- die nach der Lage des Projekts zuständige Landesregierung
- für die Durchführung des Verfahrens für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken: das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Verfahrensablauf
Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag können folgende Personen bzw. Institutionen stellen:
- der Projektwerber oder die Projektwerberin
- die mitwirkende Behörde
- der Umweltanwalt oder die Umweltanwältin
Auch kann das Feststellungsverfahren von Amts wegen durch die zuständige Stelle eingeleitet werden.
Hinweis: Parteistellung haben die Standortgemeinde, der Projektwerber oder die Projektwerberin, der Umweltanwalt oder die Umweltanwältin und die mitwirkenden Behörden.
Erforderliche Unterlagen
Beschreibung des geplanten Projekts (z.B. Technischer Bericht, Pläne, Fotos)
Kosten
Die Kosten richten sich nach der verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15299
Fax: 02742/9005-15280