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Paragraph im Haus
B-L

NÖ Bauordnung 1996

Wichtige Begriffe und Informationen





Behörden

 

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Kategorien von Bauvorhaben

Die NÖ Bauordnung 1996 unterscheidet folgende Kategorien von (Bau-)Vorhaben:

Weiters gibt es noch

 

Für den Bauwerber bzw. die Bauwerberin hat dies zur Folge, dass

 

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Antragsbeilagen

(§§ 18 und 19)

Planen BauwerberInnen die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, sind dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung, gerichtet an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz, nachfolgende Beilagen anzuschließen:

  1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)
    bzw. Nachweis des Nutzungsrechtes (Zustimmung von GrundeigentümerInnen)
  2. bautechnische Unterlagen:
    > Baupläne (in dreifacher Ausfertigung; insb. Lagepläne, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    > Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung; insb. Grundstücksgrösse, Grundriss- und Nutzfläche, Bauausführung,    
       Verwendungszweck)
    >  Teilungsplan eines Vermessungsbefugten, wenn Straßengrund abzutreten ist (in einfacher Ausfertigung)
  3. Energieausweis (dreifach, bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000m-  sofern technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar
  4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme

Die Baubehörde hat, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B. Detailpläne, eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel, eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe, Brandschutzkonzept, etc.

Handelt es sich lediglich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben, müssen Sie der an den Bürgermeister gerichteten Bauanzeige zumindest eine Skizze sowie eine Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anschließen.

 Hinweis: Nach der am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen 12. Novelle  zur NÖ Bauordnung 1996 (LGBl. 8200-18) sind alle  am Tag des Inkrafttretens der 11. Novelle (also am 11. Dezember 2010) anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen (Übergangsbestimmung).
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Örtliches Raumordnungsprogramm

In welcher Widmungsart  (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche ...)  ein Grundstück situiert ist, lässt sich dem Flächenwidmungsplan entnehmen, der jeweils auf  dem Gemeindeamt eingesehen werden kann.

Weitere Informationen über die örtliche Raumordnung und Raumplanung entnehmen Sie bitte den beiden unten angeführten Links: Örliche Raumordnung sowie Raumordnung und Regionalpolitik.

 

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Nachbarn - Parteien

In Baubewilligungsverfahren  und baupolizeilichen Ver­fahren haben Parteistellung 

  1. der  oder die Bauwerber/in und/oder Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grün­gürtel) getrennt sind  (Nachbarn),  und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den oben angeführten Grundstücken, (z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang  - ebenfalls Nach­barn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 erschöpfend festgeleg­ten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Konkret sind dies:

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs.1 Z.4) sowie
  2. der Schutz vor Immissionen (§ 48), wobei man jedoch solche Immissionen, die sich aus der Benützung   eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß  (§ 63) ergeben, hinnehmen muss;
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, der Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und  deren  zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der  Hauptfenster (§ 4 Z.9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn ggf. mit Erfolg geltend gemacht werden können. 
Werden Einwendungen - trotz ordnungsgemäßer Ladung - nicht rechtzeitig vorgebracht, geht die Parteistellung verloren.

Das Ortsbild, die bloße Beeinträchtigung der Besonnung, eine allfällige Wertminderung sind jeoch keine Nachbarrechte und können allenfalls nur auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden.

 

Die Bauordnung ist jedoch keine "Baumordnung" -
Hecken und Bäume an der Grundstücksgrenze lassen sich daher nicht im Wege der NÖ Bauordnung regeln, sondern ist hiefür  das Bezirksgericht zuständig,

wenn zeitlich und räumlich überwiegend, also zu mehr als 50 %,

- kein Sonnenlicht in Wohnräume oder Garten dringt oder

- durch die Pflanzen des Nachbarn größere Teile des Gartens versumpfen bzw. vermoosen oder

- selbst zu Mittag eines hellichten Sommertages künstliche Beleuchtung im Haus erforderlich wird.

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Bauplatz

Ein Neu- oder Zubau eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland ist nur dann zulässig, wenn dieses als Bauplatz gilt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung zum Bauplatz erklärt wird.


→  Fragen zur NÖ Bauordnung bzw. zur NÖ Bautechnikverordnung richten Sie bitte an die örtlich zuständige Gemeinde, da der   Bürgermeister bzw. der Magistrat die Baubehörde I. Instanz ist.

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für die NÖ Bauordnung 1996 und für das NÖ Raumordnungsgesetz 1976

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht


E-Mail: post.ru1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14591, Fax: 02742/9005-15160

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16

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