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Bauen / Neubau


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in Niederösterreich


Errichtung und Erweiterung eines Campingplatzes in Niederösterreich




Allgemeine Informationen

In Niederösterreich ist die Errichtung und Erweiterung eines Campingplatzes anzeigepflichtig.




Voraussetzungen

Die Anzeige auf die Errichtung oder Erweiterung eines Campingplatzes muss bei der Behörde mitsamt den erforderlichen Unterlagen schriftlich erfolgen.

Der Anzeige sind ein Plan und eine Beschreibung in jeweils zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Aus den Unterlagen muss erkennbar sein, dass

♣  der Campingplatz einen Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche mit einer entsprechenden Zufahrt, welche auch von Einsatzfahrzeugen benützt werden kann, aufweist und

♣  die Standplätze, die zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmo­bilien und Mobilheimen bzw. auch zum Abstellen der Kraftfahrzeuge bestimmt sind, so angelegt sind, dass die Zufahrt, der Abtransport und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet sind.

♣  Weiters sind eine hygienisch einwandfreie Wasserver­sorgung und eine Abwasserentsorgung sowie

♣  eine ausreichende Beleuchtung und Stromversorgung nachzuweisen.

♣  Erforderlichenfalls ist auch ein Brandschutzstreifen freizuhalten.

♣  Weiters sind eine Hinweistafel mit entsprechenden Angaben zum Betreibenden, zu  Erreichbarkeiten von medizinischen Einrichtungen, Rettung und Feuerwehr, etc. sowie

♣  geeig­nete Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe vorzusehen.




Fristen

Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 8 Wo­chen vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen




Zuständige Stellen

Der Bürgermeister oder der Magistrat (in Städten mit eige­nem Statut)
ist für  die Errichtung oder Erweiterung des Campingplatzes innerhalb eines Gemeinde­gebietes als Behörde I. Instanz zuständig.

Soll sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden er­strecken, dann ist die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Errichtung oder Erweiterung des Campingplatzes erfolgen soll, in I. Instanz zuständig.




Verfahrensablauf

Die Behörde prüft die Anzeige und die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und auf die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften .

Widerspricht die Errichtung oder die Erweiterung eines Campingplatzes den rechtlichen Bestimmun­gen, so untersagt die Behörde das Vorhaben mit Bescheid.

Erfolgt innerhalb von 8 Wochen nach erfolgter Anzeige keine Untersagung, so dürfen  die  Anzeigelegenden das Vorhaben ausführen.

Müssen noch Gutachten eingeholt werden, so muss die Behörde dies dem Anzeigeleger mitteilen und kann in diesem Fall binnen drei Monaten ab der Mitteilung des Gutachtensbedarfs das Vorhaben mit Be­scheid untersagen.




Erforderliche Unterlagen

Anzeige, Plan und Beschreibung mit den oben angeführten Inhalten - jeweils 2-fach




Kosten

•·       Kosten der Anzeige

Anzeigeschreiben     € 13,20

pro  Beilagenbogen  € 3,60

pro  Planunterlage    € 7,20

•·       Kosten für eventuellen Lokalaugenschein

Kommissionsgebühr je Amtsorgan je  ½  Stunde   € 9,45

•·       Kosten bei Nichtuntersagung der angezeigten Maßnahme

→ Zusätzlich zu den Anzeigekosten ist bei Nichtuntersagung der angezeigten Maßnahme eine Verwaltungsabgabe zu entrichten.
Diese beträgt für die Errichtung eines Campingplatzes  € 145,35
und für die Erweiterung oder Änderung der Anzahl der Stand­plätze eines Campingplatzes  € 72,67.




Rechtsgrundlagen





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Campingplatzbewilligung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht


E-Mail: post.ru1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14591, Fax: 02742/9005-15160

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 12.08.2010