Errichtung und Erweiterung eines Campingplatzes in Niederösterreich
Allgemeine Informationen
In Niederösterreich ist die Errichtung und Erweiterung eines Campingplatzes anzeigepflichtig.
Voraussetzungen
Die Anzeige auf die Errichtung oder Erweiterung eines Campingplatzes muss bei der Behörde mitsamt den erforderlichen Unterlagen schriftlich erfolgen.
Der Anzeige sind ein Plan und eine Beschreibung in jeweils zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Aus den Unterlagen muss erkennbar sein, dass
♣ der Campingplatz einen Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche mit einer entsprechenden Zufahrt, welche auch von Einsatzfahrzeugen benützt werden kann, aufweist und
♣ die Standplätze, die zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien und Mobilheimen bzw. auch zum Abstellen der Kraftfahrzeuge bestimmt sind, so angelegt sind, dass die Zufahrt, der Abtransport und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet sind.
♣ Weiters sind eine hygienisch einwandfreie Wasserversorgung und eine Abwasserentsorgung sowie
♣ eine ausreichende Beleuchtung und Stromversorgung nachzuweisen.
♣ Erforderlichenfalls ist auch ein Brandschutzstreifen freizuhalten.
♣ Weiters sind eine Hinweistafel mit entsprechenden Angaben zum Betreibenden, zu Erreichbarkeiten von medizinischen Einrichtungen, Rettung und Feuerwehr, etc. sowie
♣ geeignete Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe vorzusehen.
Fristen
Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 8 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen
Zuständige Stellen
Der Bürgermeister oder der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
ist für die Errichtung oder Erweiterung des Campingplatzes innerhalb eines Gemeindegebietes als Behörde I. Instanz zuständig.
Soll sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken, dann ist die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Errichtung oder Erweiterung des Campingplatzes erfolgen soll, in I. Instanz zuständig.
Verfahrensablauf
Die Behörde prüft die Anzeige und die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und auf die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften .
Widerspricht die Errichtung oder die Erweiterung eines Campingplatzes den rechtlichen Bestimmungen, so untersagt die Behörde das Vorhaben mit Bescheid.
Erfolgt innerhalb von 8 Wochen nach erfolgter Anzeige keine Untersagung, so dürfen die Anzeigelegenden das Vorhaben ausführen.
Müssen noch Gutachten eingeholt werden, so muss die Behörde dies dem Anzeigeleger mitteilen und kann in diesem Fall binnen drei Monaten ab der Mitteilung des Gutachtensbedarfs das Vorhaben mit Bescheid untersagen.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige, Plan und Beschreibung mit den oben angeführten Inhalten - jeweils 2-fach
Kosten
•· Kosten der Anzeige
Anzeigeschreiben € 13,20
pro Beilagenbogen € 3,60
pro Planunterlage € 7,20
•· Kosten für eventuellen Lokalaugenschein
Kommissionsgebühr je Amtsorgan je ½ Stunde € 9,45
•· Kosten bei Nichtuntersagung der angezeigten Maßnahme
→ Zusätzlich zu den Anzeigekosten ist bei Nichtuntersagung der angezeigten Maßnahme eine Verwaltungsabgabe zu entrichten.
Diese beträgt für die Errichtung eines Campingplatzes € 145,35
und für die Erweiterung oder Änderung der Anzahl der Standplätze eines Campingplatzes € 72,67.
Rechtsgrundlagen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht
E-Mail: post.ru1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14591, Fax: 02742/9005-15160
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16