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Bauen / Neubau


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in Niederösterreich

Wiederkehrende Überprüfung von Feuerstätten - befugte Fachleute

Welche Feuerstätten müssen überprüft werden?
Welche Fachleute sind hiezu berechtigt?


Feuerstätte

 

 

 

 

 

Als Betreiberin bzw. Betreiber  von Feuerstätten von

       Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW bis 50 kW

         sowie von

        sonstigen Feuerstätten ab 20 bis 50 kW

müssen Sie diese von den befugten Fachleuten in jedem zweiten Kalenderjahr auf ihre einwandfreie Funktion und auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen  lassen.

Bei einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW ist die Überprüfung  jedes Jahr durchzuführen.

Die Prüfergebnisse sind   in einem Befund festzuhalten, der von Ihnen aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde auch vorzulegen ist.

→ Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt und in der Folge nicht beseitigt,
hat die Baubehörde I. Instanz (also der Bürgermeister Ihrer Gemeinde bzw. der Magistrat)
Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
- Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
- Brennstoffumstellungen und baulichen Verbesserungen bis zur
- Stilllegung Ihrer Anlage
reichen können.

Rechtsgrundlagen: § 34 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 und § 188 NÖ Bautechnikvoerordnung, LGBl. 8200/7

 

Sie finden unten bei den Downloads die Amtliche Liste der Fachleute,
die nach § 34 Abs. 4, 5 und 6 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, 
zur periodischen Überprüfung von Feuerstätten für 

  •  feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis
     300 kW,
  •  für flüssige und 
  •  gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 2 MW

befugt sind.

(Davon unberührt ist die Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. Nr. 4400/5, die die Überprüfung von Rauch-, Abgas- und Luftfängen regelt - siehe Link).

Details über den Prüfumfang, das Prüfverfahren und die Überprüfungsbefugnis selbst entnehmen Sie bitte ebenfalls der NÖ Bautechnikverordnung  (§§ 189 - 195), die Sie über den zugehörigen Link - ebenso wie die NÖ Bauordnung) - aufrufen können. 

Diese  Liste aller Prüfbefugten erscheint  auch einmal jährlich in den " Amtlichen Nachrichten "  (meist  gegen Jahresende). Sie kann schriftlich bei der Abteilung Landesamtsdirektion/Öffentlichkeitsarbeit und Pressedienst, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1,  per Fax unter 02742-9005-13550   bzw. per Mail an presse@noel.gv.at bestellt werden. 
→  Letzter Erscheinungstermin 30. Dezember 2011  -  Nr. 24/2011

 

<> Erwerb einer Überprüfungsbefugnis

Hier kommen Sie zur Information und zum Antragsformular, wenn Sie für sich oder MitarbeiterInnen eine Registriernummer anstreben.






WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für die wiederkehrende Überprüfung von Kleinfeuerungsanlagen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (RU1)


E-Mail: post.ru1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14591, Fax: 02742/9005-15160

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 27.03.2012