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Bauen / Neubau


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Bauen / Neubau
in Niederösterreich

Qualmender Rauchfang

Erlangung einer Registriernummer zur wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungsanlagen




Allgemeine Informationen

Wenn Sie selbst als Gewerberechtigte oder Gewerbeberechtigter für sich oder eine  Mitarbeiterin  bzw.einen Mitarbeiter (hauptberulich bei Ihnen beschäftigt) bzw. für Ihr Unternehmen eine Prüfnummer (Registriernummer) anstreben, 

müssen Sie 

  • oder Ihre Mitarbeiterin/ Ihr Mitarbeiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und
  • über die erforderlichen Meßgeräte  verfügen.

 

Freie Gewerbe (z.B. Händler) können gewerberechtlich keine Rauch- und Abgasmessungen vornehmen und daher auch keine Prüfnummer erwerben. 
Gastechniker oder Heizungstechniker dürfen, soferne die Berechtigung wenigstens auf Rauch- und Abgasmessung bzw. Service, Wartung oder Reparatur eingeschränkt ist, für jede Anlage zum Prüfberechtigten bestellt werden.




Voraussetzungen

Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden nachgewiesen durch

  1. unbedenkliche Zeugnisse oder sonstige Nachweise, dass Sie bzw. Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin eine Ausbildung in dem in § 194 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung angeführten Umfang absolviert oder
  2. diese Prüfung nach § 194 abgelegt haben..


Für die erforderlichen Geräte legen Sie einen  Eigentumsnachweis  (Originalrechnung) vor.




Fristen

keine




Zuständige Stelle

 NÖ Landesregierung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (RU1)


E-Mail: post.ru1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14591, Fax: 02742/9005-15160
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16




Verfahrensablauf

Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen werden von Amtssachverständigen geprüft und wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, senden wir Ihnen den Genehmigungsbescheid mit einem Zahlschein zu.

- Ihr  Betrieb ist  damit zum befugten Unternehmen für die Überprüfung von Feuerstätten für

•þ     feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW und

•þ     für flüssige und

•þ     gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 2 MW

bestellt.- und wird einmal jährlich in den Amtlichen Nachrichen des Landes Niederösterreich in einem Verzeichnis  (sowie auf der Homepage - sofern Sie dem zustimmen)  veröffentlicht.

 

Hinweise:

Die Messgeräte sind einmal jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüfen lassen.

Die Bestellung endet, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind
(Verlust oder Erlöschen der Gewerbeberechtigung, ungeeignete Meßgeräte, Ausscheiden von den jeweils  bestellen MitarbeiterInnen). - Diese Umstände müssen Sie uns unverzüglich mitzuteilen, um Missbrauch auszuschließen!
Die Überprüfungsbefugnis wird bei einer missbräuchlichen oder unsachgemäßen Ausübung entzogen.

 




Erforderliche Unterlagen
für die Erlangung einer Prüfberechtigung

 Antragsbeilagen sind:

Nachweise

  1. Ihrer Gewerbeberechtigung,
  2. der erforderlichen Meßgeräte (Eigentumsnachweis im Original nicht vergessen!) sowie 
  3. der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung gemäß § 194 NÖ Bautechnikverordnung) .
    Bei einem Ansuchen für Mitarbeitende ist die Krankenkassenbestätigung  vorzulegen. 
    - Die im Gesetz geforderte Hauptberufichkeit liegt erst bei einem Beschäftigungsausmaß von 21 Stunden vor.

                                                                          sowie

formlose Zustimmungserklärung, 

dass Ihr Namen bzw. der Ihrer Mitarbeitenden in der Liste auf der Homepage des Landes Niederösterreich veröffentlicht werden darf. 
Diese Erklärung ist persönlich von jeder Person, für die eine Prüfberechtigung beantragt wird, zu unterschreiben.
- Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zustimmung von den Prüfberechtigten jederzeit widerrufen werden darf.formlose Zustimmungserklärung, 

         
Muster
für eine solche Zustimmungserklärung:
 

„Ich bin damit einverstanden, dass mein Name und die Firmenanschrift auf  der Homepage des Landes des Landes Niederösterreich veröffentlich wird.
Diese Veröffentlichung kann ich jederzeit widerrufen."




Kosten

Das Ansuchen selbst ist mit € 14,30,
alle noch nicht vergebührten Beilagen sind jeweils mit   € 3,90  zu vergebühren.

Die Verwaltungsabgabe für die Erteilung dieser Überprüfungsbefugnis beträgt  € 200,00.




Rechtsgrundlagen




Zum Formular





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für die Überprüfungsbefugnis zur wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungsanlagen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht


E-Mail: post.ru1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14591, Fax: 02742/9005-15160

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 16.01.2012