
Der Erwerb eines Eigentumsrechtes oder eines Nutzungsrechtes sowie die Einräumung eines Baurechtes durch eine ausländische Person bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Rechtliche Grundlage: NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800.
Antrag auf Genehmigung
Hier finden Sie das Online-Antragsformular: Online-Antragsformular
Sollte die Verwendung des Online-Formulars nicht möglich sein, finden Sie hier das Antragsformular im Format "rtf" (ausfüllbar) und "pdf" (nicht ausfüllbar):
Ausländischen Personen sind:
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
b) juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw. Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) sich überwiegend in ausländischem Besitz befinden;
c) eingetragene Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen sich überwiegend in ausländischem Besitz befindet;
d) Vereine, deren Mitglieder in der Mehrheit ausländische Personen sind, oder
e) Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck überwiegend ausländischen Personen zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend ausländischen Personen obliegt.
Für die erforderlichen eidesstattlichen Erklärungen finden Sie hier die Antragsformulare zum Herunterladen:
Eine Genehmigung benötigen Sie für die
Andere Rechtsgeschäfte durch ausländische Personen bedürfen auch dann der Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck wie in den angeführten Fällen erreicht wird (so genannte Umgehungsgeschäfte).
In folgenden Fällen ist weder eine Genehmigung noch eine Bestätigung durch die Grundverkehrsbehörde nötig. Der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch kann unter Vorlage der Urkunden direkt beim örtlich zuständigen Gericht gestellt werden:
Die Bewilligung ist vom Amt der NÖ Landesregierung zu versagen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Für Grundverkehrsangelegenheiten betreffend ausländische Personen ist das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht, zuständig.