> > > > > >
Sanieren / Renovieren


Barrierefreie Version | Sitemap | Kontakt | Hilfe | Schriftgröße: A A A  | ein Druckersymbol
Erweiterte Suche | Suche:
Sanieren / Renovieren
in Niederösterreich

Förderungsmodell (§§ 36 und 37 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011) - 3 Änderung

Die Förderung ist aufgeteilt in eine Objektförderung und einen Wohnzuschuss





Übergangsregelungen

Förderungen, die bis 30.06.2012 bewilligt werden und früher bewilligte Förderungen, die noch nicht zugesichert sind, können wahlweise gemäß § 37 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 in der Fassung vor der 3. Änderung oder gemäß § 37 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 in der Fassung der 3. Änderung zuerkannt werden.

^nach oben



Förderungshöhe - Objektförderung

Die Objektförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der
Höhe von jährlich höchstens  4%  zu den Annuitäten von Ausleihungen im Ausmaß von höchstens 30% der anerkannten Sanierungskosten. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter EURO 360,-- /m2 Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 360,--/m2 Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt.
Die Mindestlaufzeit der förderbaren Ausleihung beträgt 10 Jahre. Förderbare Obergrenze der
anerkannten Sanierungskosten sind EURO 1.000,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Die
höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m2.

Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten von mehr als
EURO 1.000,--/m2 Wohnnutzfläche oder wenn im Zuge der Sanierung Wohnungen errichtet
werden, kann wahlweise neben der Förderungsart gemäß § 36 der NÖ Wohnungsförderungs-
richtlinien 2011 entsprechend der Bestimmungen für den Wohnungsbau ausgenommen § 29
der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 gefördert werden.

^nach oben



Förderungshöhe - ohne Energieausweis

Wird kein Energieausweis vorgelegt, erhöht sich die Ausleihung laut Punkt 1. von 30% der 
anerkannten Sanierungskosten um 

  • 9% für Kategorieanhebung (von D,C, auf B,A gemäß § 15a MRG, BGBL.Nr. 520/1981
    in der Fassung BGBL. I Nr. 29/2010)
  • 9% für Gebäude unter Denkmalschutz gemäß Denkmalschutzgesetz

Im Falle der Bewilligung der Förderung ab 01.01.2009 sind bei der Einzelbauteilsanierung oder -erneuerung an der thermischen Gebäudehülle folgende energetische Mindeststandards einzuhalten:

Dies gilt nicht bei Vorlage eines Energieausweises.

Einzelbauteilsanierung
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile# W/(m²K)
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)1,35
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)1,10  
Außenwand0,25
Oberste Geschossdecke, Dach0,20
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich0,35

^nach oben



Förderungshöhe - mit Energieausweis

Werden wärmedämmende Maßnahmen durchgeführt und ein Energieausweis vorgelegt, kann
sich das Prozentausmaß der Ausleihung laut Förderungshöhe-Objektförderung für alle Arbeiten erhöhen - ermittelt nach
einem Punktesystem:  1 Punkt wird mit 1 % der Sanierungskosten bewertet.

Als Voraussetzung für die Förderung sind Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards
bezogen auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zu erfüllen. Zwischen den Werten ist linear zu interpolieren.

Mindestanforderungen für Förderung

A / V-Verhältnis

Energiekennzahl                                                                                                           

≥ 0,8

        70

≤ 0,2

        35









 

Die Förderungshöhe ist abhängig von einer besseren Energiekennzahl gegenüber dem Mindeststandard. Demgemäß ergeben sich folgende Punkte (Beispiel): 

Basis Energieausweis - Referenzklima

A/V-Verhältnis

Energiekennzahl

Punkte

0,8

70

  50

0,8

10

100

0,2

35

  50

0,2

10

100

 

Bei denkmalgeschützten oder erhaltenswerten historischen Gebäuden wird die tatsächliche Energiekennzahl unter Berücksichtigung des Referenzklimas um 65 kWh/m².a zur Berechnung der Förderung abgesenkt, wenn keine wärmetechnischen Verbesserungen durchgeführt werden dürfen. Wenn alle Umfassungsbauteile gedämmt werden dürfen erfolgt eine Verminderung um 15 kWh/m².a. Die Ermittlung der Abminderung erfolgt im Verhältnis der dämmbaren zu den nicht dämmbaren Hüllflächen ohne Berücksichtigung der untersten Geschoßdecke, sowie im Verhältnis von neuen Wohnungen außerhalb der Hüllflächen zu Wohnungen innerhalb der Hüllflächen entsprechend der Berechnung in Beilage C der  NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011.

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit

Punkt(e)
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme20
     alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an
     Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
(20)
kontrollierte Wohnraumlüftung 5
Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen) zur Warmwasserbereitung10
     Photovoltaik10
ökologische Baustoffe bis zu15
Sicherheitspaket bis zu3
Erstellung eines Gesamtsanierungskonzeptes1




Standortqualität

Standortqualität

Punkte
Kategorieanhebung10

Barrierefreies Bauen

Barrierefreies Bauen

Punkte

Allgemeinbereich:
Barrierefrei:
            Zugang/Weg zum Objekt
            Eingangsbereich/Eingangstüre
            Gänge und Stiegenhaus (nicht in Wohnungen)

            Aufzug nachrüstbar

85% der Wohnungen so erreichbar

3
pro Stiege/Block

Aufzug:
85% der Wohnungen so erreichbar
(Treppenlift ist ausgeschlossen)

  2
pro Stiege/Block Voraussetzung
Allgemeinbereich barrierefrei

Barrierefrei anpassbare Wohnungen und
Maisonnettewohnungen
auf 1 oder 2 Ebenen anpassbar, bei 2 Ebenen innenliegender Aufzug /Treppenlift nachrüstbar und ein WC mit Waschmöglichkeit (Barrierefreiheit nicht erforderlich) auf der „Wohn-, Küchenebene"
 

5
pro Wohnung
Voraussetzung barrierefrei erreichbar

  
Reihenhäuser barrierefrei anpassbar
auf 1 oder 2 Ebenen anpassbar, bei 2 Ebenen innenliegender Aufzug /Treppenlift nachrüstbar und ein WC mit Waschmöglichkeit (Barrierefreiheit nicht erforderlich) auf der „Wohn-, Küchenebene"

8
pro Reihenhaus Voraussetzung barrierefrei erreichbar 


















 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Werden weniger als 85 % der Wohnungen barrierefrei im Allgemeinen Bereich erschlossen können die Wohnungen, die barrierefrei erreichbar sind und barrierefrei anpassbar ausgeführt sind, sowohl die 3 Punkte für den Allgemeinbereich als auch die 5 Punkte für barrierefrei anpassbare Ausführung innerhalb der Wohnung zuerkannt bekommen. Gleiches gilt für die Ausführung mit Aufzug.

Werden weniger als 85 % der Wohnungen barrierefrei im Allgemeinen Bereich erschlossen können die Wohnungen, die barrierefrei erreichbar sind und barrierefrei anpassbar ausgeführt sind, sowohl die 3 Punkte für den Allgemeinbereich als auch die 5 Punkte für barrierefrei anpassbare Ausführung innerhalb der Wohnung zuerkannt bekommen. Gleiches gilt für die Ausführung mit Aufzug.

Weitere Details finden Sie im Gebäudedatenblatt  (PDF-Datei) und im Formblatt Barrierefreies Bauen/Betreutes Wohnen (PDF-Datei).
Höchstens 100 Punkte werden der Förderung zugrunde gelegt. '
Ermittlung der Förderungshöhe: Berechnung (Excel-Tabelle)

Hinweis:
Bei Förderung von Wohnungen nach Abschnitt Wohnungsbau ist das Gebäudedatenblatt für den Wohnungsbau zu verwenden und sind die geltenden Mindestwerte nach Förderung Abschnitt VI (Wohnungsbau) zu beachten.

 

^nach oben



Energiekennzahl (EKZ)

Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.
Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.

Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach beruht.
Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden. (Energieausweis)

Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen
                1. gemäß tatsächlichem Standort VOR Sanierung
                2. gemäß tatsächlichem Standort NACH Sanierung
                3. auf das Referenzklima NACH Sanierung bezogen
mittels Gebäudedatenblatt für die Wohnungssanierung nachzuweisen.

Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.

^nach oben



Erhaltenswerte historische Gebäude:

Was sind erhaltenswerte historische Gebäude: (beispielhafte Aufzählung)

  • In der Regel errichtet vor 1945
  • Baugeschichtlich bedeutend
  • Städtebaulich bedeutend
  • Architektonisch bedeutend
  • Bauten mit erhaltenswerten Ziergliedern an Fassaden
  • Preisträger (Gebäude), von Wettbewerben namhafter Architekten oder Künstlern, die im öffentlichen Interesse stehen
  • Gebäude / Gebäudeteile / Gebäudebauteile .... deren Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung (z.B. hinsichtlich Baudetails, Bauteile - z.B. wie Fenster, Stilelemente, Materialien, Proportion der einzelnen Baumassen und deren Anordnung untereinander usw.) eine baukünstlerisch oder historisch unannehmbare Anforderung bedeuten würde
  • Gebäude in, im Bebauungsplan eingetragenen, Schutzzonen von Gemeinden für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltenswerten Baubestand
  • Gebäude in erhaltenswerten Altortgebieten  

Was wird beurteilt:
Der Beirat beurteilt ausschließlich welche historische Substanz erhaltenswert erscheint. Diese Beurteilung ist nur für die Förderungsberechnung gemäß  § 37 Abs. 1 und 3 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 relevant. Darüberhinaus wie beispielsweise über bauphysikalische Probleme oder die grundsätzliche Machbarkeit der Sanierung wird keine Aussage getroffen.

Wer beurteilt:
Die Beurteilung erfolgt durch einen Beirat bestehend aus 2 Architekten und dem jeweiligen Bürgermeister bzw. Vertreter der Standortgemeinde. Ein Beschluss kommt mit einfacher Mehrheit zustande.  

Wie erfolgt der Ablauf:
Mit formalem Antrag ist bekannt zu geben ob eine Beurteilung hinsichtlich Anerkennung als zumindest teilweise erhaltenswertes historisches Gebäude beantragt wird. Dieser Antrag kann vor einem Ansuchen um Wohnungssanierung gestellt werden.

Kosten:
Der Beirat ist vom Förderungswerber zu bezahlen, die Kosten sind Baukosten im Sinne des NÖ WFG 2005. Als Richtsätze für die Architektenhonorare gelten die Sätze laut Leitfaden für die Gestaltungsbeiräte bzw. Architektur- und Planungsauswahlverfahren in Niederösterreich
- Honorarsatz je Stunde € 120,-- inkl. USt (Vorbereitung, Begehung, Nachbehandlung)
- als Fahrtkostenvergütung das amtliche Kilometergeld

^nach oben




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für die Wohnungssanierung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung


Frau Brandstetter E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15553, Fax: 02742/9005-15395

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 09.03.2012