Der Kindergartenerhalter (Gemeinde) erhält mit der Bewilligung der Inbetriebnahme für die Dauer des Bestandes des Kindergartens finanzielle Unterstützungen für das erforderliche Kindergartenpersonal (gemäß § 14 Abs. 4 des NÖ Kindergartengesetzes 2006).
Die Leistungen des Landes:
- Sobald die Genehmigung für die Errichtung eines Kindergartens erteilt wurde, ist der Gemeinde die Beistellung der Kindergartenpädagogen/innen garantiert. Die Ausübung der Diensthoheit sowie die Kosten des Personalaufwandes übernimmt das Land NÖ.
- Für jede Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Kindergartenbetreuerin erforderlich; diese wird von der Gemeinde bestellt. Vom Land NÖ erfolgt eine finanzielle Unterstützung , die sich nach der Gruppenanzahl des Kindergartens richtet; es ist ein einheitlicher Betrag, der sich jedoch jedes Jahr aufgrund des jeweiligen Voranschlages ändern kann.
- Behinderte oder entwicklungsgehemmte Kinder können, nach Klärung der Rahmenbedingungen in Form eines "Integrationsgespräches", in eine bestehende Kindergartengruppe integriert werden.
Aufgrund der besonderen Situation kann dabei zur Unterstützung des Kindergartenpersonals eine sogenannte "Stützkraft" erforderlich sein.
Das Land NÖ fördert diese von der Gemeinde im notwendigen Stundenausmaß angestellte Personalkraft ausgehend vom Förderungssatz für die Helferin (siehe Punkt 2) eines eingruppigen Kindergartens.