Horte - Bewilligung zur Errichtung und Betrieb
Allgemeine Informationen
Horte sind Einrichtungen, in denen schulpflichtige Minderjährige regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages außerhalb des Schulunterrichts betreut und erzogen werden.
Die Betreuung der Minderjährigen in einer NÖ Horteinrichtung erfolgt
- nach einem bewilligten sozialpädagogischen Konzept,
- auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnissen der Pädagogik,
- nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung,
- ergänzt und unterstützt die Familienerziehung,
- berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Kindes,
- fördert die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft auf das Kind,
- leitet zur Erfüllung der schulischen Pflichten und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung an.
Minderjährige erlernen in Horten soziale Kompetenzen, erhalten Hilfestellung bei der Hausaufgabenbewältigung, bei Konfliktlösungen, können sich austoben, spontan und kreativ sein, erfahren Toleranz, Solidarität und Hilfsbereitschaft, erleben Gemeinschaft und feiern Feste.
Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Horten erfolgt durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, mit Bescheid. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein abzuhalten.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hortes hat zu enthalten:
- Sozialpädagogisches Konzept
- Einnahmen- und Ausgabenrechnung
Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Finanzkonzept) - Befähigungsnachweis in Kopie
Nachweis der fachlichen Eignung des vorgesehenen Betreuungspersonals - Lage-, Baupläne, Berechtigung (z.B. Nutzungs- bzw. Mietvertrag)
Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Anmerkung: kann auch am Tag der kommissionellen Verhandlung nachgereicht werden) - Betriebsbeschreibung
mit Angaben über die beabsichtigte Anzahl der Kinder und Jugendlichen, der Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte, Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportmöglichkeiten - Bau- und Benützungsbewilligung oder Anzeige der Fertigstellung
des Bauvorhabens an die Baubehörde (Anmerkung: kann auch am Tag der kommissionellen Verhandlung nachgereicht werden) - Überprüfungsbefunde
der Feuerungs- Rauchfang- und Elektroanlagen (Anmerkung: kann auch am Tag der kommissionellen Verhandlung nachgereicht werden) - Befund über die Trinkwasserqualität
sofern die Versorgung nicht über eine öffentliche Trinkwasserleitung erfolgt (Anmerkung: kann auch am Tag der kommissionellen Verhandlung nachgereicht werden).
Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, in angemessenen Abständen zu prüfen, ob der Hort den notwendigen Erfordernissen entspricht. Der Träger der Einrichtung hat die Aufsicht durch das Amt der NÖ Landesregierung zu ermöglichen.
Fristen
keine
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt
Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs. 1 NÖ Kinderbetreuungsgesetz in Verbindung mit der NÖ Hortverordnung
Zum Formular
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Hygiene in Hortküchen
Hygienemerkblatt derzeit in Überarbeitung; Auskünfte zur Zeit direkt bei der Abteilung LF5, Ing. Günther Schauer, Tel: 02742/9005-15519
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Rudolf Flick, Fachbereichsleiter E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16402, Fax: 02742/9005-16120
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14

