> > > > > >
Kinderbetreuung


Barrierefreie Version | Sitemap | Kontakt | Hilfe | Schriftgröße: A A A  | ein Druckersymbol
Erweiterte Suche | Suche:
Kinderbetreuung
in Niederösterreich

Tagesbetreuungseinrichtungen - Bewilligung zur Errichtung und Betrieb




Allgemeine Informationen

Tagesbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages betreut und erzogen werden, sofern es sich nicht um Kindergärten, Schulen, Schülerheime oder Horte handelt. Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tagesbetreuungseinrichtungen erfolgt durch die nach dem Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein abzuhalten.




Voraussetzungen

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Tagesbetreuungseinrichtung hat insbesondere zu enthalten:

  1. ein sozialpädagogisches Konzept;
  2. einen Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Finanzkonzept);
  3. einen Nachweis der fachlichen Eignung des vorgesehenen Betreuungspersonals;
  4. Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne);
  5. eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Anzahl der Minderjährigen, der Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte, Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportmöglichkeiten;
  6. Bau- und Benützungsbewilligung oder Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens an die Baubehörde, Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen;
  7. Befund über die Trinkwasserqualität, soferne die Versorgung nicht über eine öffentliche Trinkwasserleitung erfolgt.



Fristen

keine




Zuständige Stellen




Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs. 1 NÖ Kinderbetreuungsgesetz in Verbindung mit der NÖ Tagesbetreuungsverordnung






Zum Formular





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 13.11.2009