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Kinderbetreuung


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Kinderbetreuung
in Niederösterreich

Tagesbetreuungseinrichtungen - Änderungsanzeige




Allgemeine Informationen

Der Träger der Einrichtung ist der Bewilligungsbehörde gegenüber meldepflichtig (anzeigepflichtig).




Voraussetzungen

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):

  1. jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
  2. jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);
  3. jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.



Fristen

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.




Zuständige Stellen




Rechtsgrundlagen

§ 13 NÖ Tagesbetreuungsverordnung






Zum Formular





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.




Letzte Änderung dieser Seite: 13.11.2009