
Land/Forstwirte können bei Ausfall der betriebsführenden Bäuerin einen Dorfhelferinneneinsatz beantragen.
Dorfhelferinnen können in folgenden Betrieben eingesetzt werden:
Der Einsatz kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Den Einsatz einer Dorfhelferin können Sie schriftlich oder telefonisch bei uns anforderen.
Der Einsatz der Dorfhelferin umfasst notwendige Arbeiten, die üblicherweise in Haus, Hof und Garten anfallen.
Dazu gehört z. B. Führung des Haushaltes, Kinder und Krankenbetreuung, Mithilfe bei Stallarbeit und Außenarbeiten (Arbeiten mit Maschinen in eingeschränktem Umfang, wie z. B. Milchtransport zur Milchsammelstelle, Mitarbeit bei der Heuernte und dgl.).
Schon längere Zeit notwendig gewesene Arbeiten (z.B. Durchforstung, Maurerarbeiten, Sanierungen) fallen jedoch nicht darunter.
Durch den Einsatz von Dorfhelferinnen wird die Notsituation der betriebsführenden Bäuerinnen gelindert.
Die Dorfhelferinnen gewährleisten dadurch den ungestörten Arbeitsablauf in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben .
Nach Ihrer Anforderung beim Amt der Landesregierung werden Sie über die erfolgte Zuteilung/Nichtzuteilung verständigt.
Anlässlich der Zuteilung einer Dorfhelferin übermitteln wir Ihnen ein Merkblatt , in welchem die Zielsetzung und Voraussetzung für den Einsatz, der Aufgabenbereich der Dorfhelferin und die Kosten des Einsatzes angeführt sind.
Wir weisen darauf hin, dass wir den Einsatz jederzeit stichprobenweise kontrollieren können.
Für den Einsatz ist ein Kostenersatz zu leisten.
bei der Geburt eines Kindes | € 25,00 |
|---|---|
Überstunde | € 5,00 |
Einheitswert | Arbeitstag (10 Stunden) | Überstunde |
|---|---|---|
bis € 4.000,00 | € 21,00 | € 5,00 |
bis € 8.000,00 | € 28,00 | € 5,00 |
bis € 14.000,00 | € 35,00 | € 5,00 |
bis € 20.000,00 | € 42,00 | € 5,00 |
bis € 28.000,00 | € 49,00 | € 5,00 |
bis € 36.000,00 | € 56,00 | € 10,00 |
bis € 44.000,00 | € 70,00 | € 10,00 |
bis € 52.000,00 | € 75,00 | € 10,00 |
bis € 60.000,00 | € 81,00 | € 10,00 |
ab € 60.000,00 | € 91,00 | € 15,00 |
Nach erfolgtem Einsatz werden die anfallenden Kosten in Form von Kostenvorschreibungen an Sie übermittelt.
Wir ersuchen Sie den Kostenersatz unverzüglich nach Übermittlung einzuzahlen.
In berücksichtigungswürdigen Fällen können wir eine Stundung oder Ratenzahlung bewilligen.
Der Einsatz soll in der Regel nicht länger als 4 Wochen dauern. Eine Verlängerung in Einzelfällen mit begründetem Antrag ist möglich.
Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Dorfhelferin besteht nicht.
Die Haftung der Dorfhelferin für Schäden, die sie bei der Ausführung des Einsatzes verursacht, besteht im Ausmaß der Haftung jener Person, die durch die Dorfhelferin ersetzt wird.
Dorfhelferinnen ein sozialer Job mit großen Herausforderung