Erlaubnis für die Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen gem. §24a AWG 2002

Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.

Allgemeine Informationen

Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:

  • die Art der Sammlung oder Behandlung den Behandlungspflichten, Zielen und Grundsätzen entspricht sowie den öffentlichen Interessen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht widerspricht, 
  • die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,
  • die Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist;
    a) jedenfalls hat ein Abfallsammler gefährlicher Abfälle über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung durchführt;
    b) erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt.
    Von einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage ist jedenfalls auszugehen, wenn die beantragten Abfallarten und Behandlungstätigkeiten von den in das Register gemäß § 22 AWG 2002 übertragenen Genehmigungsinhalten der Behandlungsanlage umfasst sind.
  • die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und
  • die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen sind. 

Hinweis:

Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen.


Fristen

Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen, die Tätigkeit darf erst nach Rechtskraft des Bescheides aufgenommen werden.

Die zuständige Behörde hat binnen drei Monaten nach Einbringen eines vollständigen und mangelfreien Antrages mit Bescheid abzusprechen.

Zuständige Stelle

Genehmigungen werden vom Landeshauptmann, in dessen Bundesland der/die AbfallsammlerIn oder AbfallbehandlerIn seinen/ihren Sitz hat, erteilt.

Verfahrensablauf

Der/Die AbfallsammlerIn und –behandlerIn beantragt eine Erlaubnis für die Sammlung und/oder Behandlung beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1). Diese prüft anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Erlaubnis für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid erteilt. 


Erforderliche Unterlagen

Der Antrag hat zu enthalten:

  • Angaben über die Person,
  • Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen (Angabe von Abfallart und Schlüsselnummer entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung sowie des/der vorgesehenen Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 in Verbindung mit der EDM-Hauptzuordnungstabelle 3437 für Verwertungs-, Beseitigungs- und Produktionsverfahren), 
  • eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden,
  • Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird (siehe Erlaubnisverfahren NEU
  • Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde,
  • die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,
  • die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt (ev. Vorlage von Genehmigungsbescheiden, Zwischenlagerverträgen, etc.),
  • Erklärung über Gewerbeausschlussgründe und
  • gegebenenfalls aktueller Firmenbuchauszug.

Weitere Unterlagen

Eine juristische Person hat bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle einen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen: Abfallrechtlicher Geschäftsführer

Eine juristische Person hat bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle eine verantwortliche Person zu bestellen: Verantwortliche Person

Eine Gemeinde hat bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Abfälle eine fachkundige Person namhaft zu machen: Fachkundige Person

Ein Gemeindeverband hat bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Sammlung von Problemstoffen (im Auftrag einer Gemeinde) eine fachkundige Person namhaft zu machen: Fachkundige Person

Ein Gemeindeverband hat bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle (außerhalb eines Auftrages der Gemeinde) einen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen sowie bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle (außerhalb eines Auftrages der Gemeinde) eine verantwortliche Person zu bestellen: Abfallrechtlicher Geschäftsführer; Verantwortliche Person

Der Inhaber einer antragstellenden Einzelfirma (nicht juristische Person) hat zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Identitätsnachweis (amtlicher Lichtbildausweis), wenn Staatsangehörigkeit nicht Österreich ist
  • Erste-Hilfe-Nachweis (Erste-Hilfe-Kurs oder gültiger Führerschein) und
  • Beleg zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten 

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Die Bundesverwaltungsabgabe beträgt € 109,-. Die Gebühren nach dem Gebührengesetz betragen € 47,30 für den Antrag, € 3,90 pro Beilage sowie € 83,60 für den Bescheid. Wird der Antrag mittels ID-Austria eingebracht, betragen die Kosten € 28,40 für den Antrag, € 2,30 pro Beilage sowie € 83,60 für den Bescheid.

Für die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers, einer verantwortlichen Person oder für die Namhaftmachung einer fachkundigen Person fallen zusätzliche Kosten an.


Rechtsgrundlagen

§§ 24a ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§ 14 Gebührengesetz 1957 (GebG 1957)

§ 1 Bundesabgabenordnung (BAO)

Zum Formular

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 1 und 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
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