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Naturschutz


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Naturschutz
in Niederösterreich

Ländliche Entwicklung


Ländliche Entwicklung LE 07-13

Das Österreichische Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums LE 07-13 ("Grüner Pakt") wurde am 25. Oktober 2007 von der Europäischen Kommission genehmigt. Die Sonderrichtlinie "sonstige Maßnahmen" zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2013 ist am 14.12.2007 in Kraft getreten.

Der Art. 57a der „Ländlichen Entwicklung 07-13"

Der Art. 57a ist Bestandteil der „VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)" und stellt für die Programmperiode 2007 bis 2013 den wichtigsten Finanzierungstopf für Projekte aus dem Naturschutzbereich dar. Der Art. 57a ist im Österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums LE 07-13 sowie in der Sonderrichtlinie unter „Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes - Naturschutz (Maßnahme 323)" konkretisiert.



Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes – Naturschutz (M 323)

Was sind die Ziele der Maßnahme

  • Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Ressourcen und der regionalen Eigenart der Kulturlandschaft, insbesondere von Lebensräumen und Arten, die durch die Richtlinien 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) geschützt sind;
  • Motivation und Unterstützung lokaler Akteure, um Naturraumpotenziale im gesellschaftlichen Bewusstsein verstärkt positiv zu verankern;
  • Entwicklung von Kompetenzen für Naturraummanagement, um gute Voraussetzungen für die Wertschöpfung durch Dienstleistungen für den Naturschutz zu schaffen;
  • Entwicklung und Etablierung von Nationalparks, Natur- und Biosphärenparks als Modellregionen für eine nachhaltige Entwicklung.

Was kann gefördert werden  - Fördergegenstände

  1. - Bewirtschaftungs- und Naturschutzpläne für Land- oder Forstwirte,
    - Landschaftspflegepläne,
    - Managementpläne,
    - Entwicklungskonzepte sowie Studien und Untersuchungen einschließlich sonstiger
      Grundlagenarbeiten zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Strukturen und Lebensräume,
    sofern sie für national geschützten Gebiete und Lebensräume, Natura 2000 Gebiete sowie für Gebiete, die von der für Naturschutz zuständigen Behörde als Gebiete mit hohem Naturwert bestätigt wurden, erstellt werden;
  2. Biotopschutz- und Biotopentwicklungsprojekte inkl. Renaturierungen wertvoller Feuchtlebensräume sowie die Herstellung und Erhaltung von Landschaftsstrukturen inkl. Trockenmauern, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten, die durch die Richtlinien 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)  geschützt sind, einschließlich Kosten für den Grunderwerb;
  3. Schutzgebietsmanagement und Betreuung für Gebiete gemäß Punkt 1 Fördergegenstand, für Nationalparks jedoch nur, wenn das Vorhaben im Zusammenhang mit Natura 2000 steht;
  4. Investitionen in die Infrastruktur für die landschaftsgebundene Erholung und Wissensvermittlung, wie insbesondere Besucherleitsysteme, Pflege bestehender Bildungs- und Erholungseinrichtungen in Gebieten gemäß Punkt 1 Fördergegenstand;
  5. Bewusstseinsbildende Veranstaltungen, wie insbesondere Tagungen, Exkursionen und geführte Wanderungen; Konzeption und Herstellung von Naturlehrpfaden, Broschüren und sonstigen Materialien zur Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung der Bevölkerung für Naturschutzthemen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen

  • Das geförderte Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet (das sind Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern);
  • Das Vorhaben entspricht den Zielen des jeweiligen Landesnaturschutzgesetzes und wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle realisiert;
  • Vorhaben nach Punkt 4 Fördergegenstand in Nationalparks werden nur dann gefördert, wenn dafür den Nationalparkverwaltungen keinerlei Abgeltung gewährt wird.

Antragsformular

Für die Maßnahme „Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes - Naturschutz (M323)" ist ein entsprechendes Antragsformular inkl. Verpflichtungserklärung auszufüllen. Weiters sind dem Antrag eine Projektbeschreibung (Kurz- und Langversion), ein Finanzierungsplan sowie ein Arbeitszeitplan beizulegen.

Genaue Angaben und Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars sowie zu den weiteren Formularen und Projekttypen sind in der Broschüre „Tipps - Merkblatt für die Beantragung von Naturschutzprojekten in Art. 57a der Ländlichen Entwicklung" zu finden.

Im Zuge der Projektsumsetzung kann es zur Anwendung des Bundesvergabegesetzes kommen. In solchen Fällen ist zusätzlich die Checkliste BvergG 2006 zu verwenden und der bewilligenden Stelle vorzulegen.

Projektabrechnung

Die Auszahlung der Förderung ist nur nach Vorlage des  Zahlungsantrages   möglich. Der Zahlungsantrag ist gemeinsam mit den saldierten Originalrechnungen bei der Abrechnung vorzulegen.

Das Merkblatt Abrechnungserfordernisse dient als Hilfestellung für eine vollständige und richtige Abrechnung.

Bei der Abrechnung der Personalkosten ist das Formular Abrechnung Personalkosten und Kilometergeld zu verwenden und der Abrechnung beizulegen.

Evaluierung

Gemäß Artikel 16 lit. i) Zi ii) und dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 - 2013 müssen Evaluierungsdaten der einzelnen Maßnahmen erhoben werden.

Spätestens mit der Endabrechnung ist daher das ausgefüllte Evaluierungsdatenblatt beizulegen.

Als Hilfestellung dient eine Ausfüllanleitung.





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Ländliche Entwicklung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz


Dipl.-Ing. Sandra Simon und Dipl.-Ing. Günther Gamper E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15279 bzw. 15432, Fax: 02742/9005-15220

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 15.06.2010