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Land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, Jagd und Fischerei




Landwirtschaftliche Bewirtschaftung

Regel: Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Schutzgebieten gemäß der FFH- Richtlinie wird bis auf bestimmte Ausnahmeregelungen mit Maßnahmen vertraglicher Art[1] geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH- Richtlinie.


(1) Das Land Niederösterreich hat sich für das vertragliche Instrumentarium entschieden, weil ...


[1] Gemäß Art. 6 (1) der FFH-Richtlinie "legen die Mitgliedstaaten nötige Erhaltungsmaßnahmen fest, die ... geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den Erfordernissen der ... Lebensraumtypen ... entsprechen."
[2] GRÜNER BERICHT 2007, BMLFUW, Wien 2007
[3] Gemäß Art. 2 (3) der FFH- Richtlinie tragen die "getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung".

(2) Diese Regelung hat zur Konsequenz, dass aufgrund des Prinzips der Freiwilligkeit manche Flächen betreffend die Bewirtschaftung "ungeregelt" bleiben. Diese Tatsache stellt derzeit jedoch keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete dar, weil ...

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Forstwirtschaftliche Bewirtschaftung

Regel: Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung in Schutzgebieten gemäß der FFH-Richtlinie wird bis auf bestimmte Ausnahmeregelungen mit Maßnahmen vertraglicher Art geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH- Richtlinie.


(1) Ergänzende hoheitliche Regelungen zum Forstgesetz 1975 sind derzeit nicht notwendig, weil ...


(2) Baumartenmischung

(3) Das Land Niederösterreich gibt dem vertraglichen Instrumentarium den Vorrang, weil ...

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Jagd

Regel: Die Bewirtschaftung in Schutzgebieten gemäß der FFH- Richtlinie durch Jagd wird bis auf bestimmte Ausnahmen mit Maßnahmen vertraglicher Art geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH- Richtlinie.

Jagdwirtschaft:

Durch die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie im NÖ Jagdgesetz 1974 ist gewährleistet, dass durch die jagdliche Bewirtschaftung keine Schutzgüter dieser Richtlinien verletzt werden. Das Aussetzen von nicht-heimischen Wildarten ist im NÖ Jagdgesetz 1974 hoheitlich geregelt.

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Fischerei

Regel: Die Bewirtschaftung in Schutzgebieten gemäß der FFH- Richtlinie durch Fischerei wird bis auf bestimmte Ausnahmeregelungen mit Maßnahmen vertraglicher Art geregelt. Dies entspricht Art. 6 der FFH- Richtlinie.


Teichwirtschaft:


Angelfischerei:


Die Angelfischerei ist in Niederösterreich ausreichend durch das NÖ Fischereigesetz 2001 geregelt. Die Vorgaben der FFH- und Vogelschutzrichtlinie wurden in den Bestimmungen umgesetzt. Der Besatz von Fischen wird in Niederösterreich hoheitlich festgelegt. Natura 2000 ist ein Netzwerk von über 18.000 Schutzgebieten in ganz Europa. Seine Aufgabe ist es, europaweit bedeutende Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten - für uns, und die Generationen nach uns. Das macht es zu einem Projekt von immenser Bedeutung, denn die natürliche Landschafts- und Artenvielfalt stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die Bewahrung des Lebens auf der Erde dar. Für den Erhalt der schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten sind deshalb auch ihre wichtigsten Lebensräume in ausreichender Zahl und Größe zu schützen und nachhaltig zu bewirtschaften.

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Natura 2000

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz


Mag. Arno Aschauer E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15169, Fax: 02742/9005-15220

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16

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