Rechtliche Informationen zu Altdeponien, Altablagerungen und Altstandorten
Innerhalb der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt gibt es den Bereich Altlasten und Verdachtsflächen. Dessen Aufgabe ist die Führung der Verfahren betreffend Altdeponien, Altablagerungen und Altstandorte.
Begriffsbestimmungen
Deponien sind errichtete Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche.
- Altdeponien sind Deponien, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt betrieben worden sind.
- Bloße Ablagerungen sind solche außerhalb einer errichteten Anlage.
- Altablagerungen sind Ablagerungen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt worden sind.
- Altstandorte sind Standorte von Betriebsanlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
- Rechtsnachfolger sind alle Personen, die das Grundstück nach Abschluss der Ablagerungen bzw. Einstellung der Betriebstätigkeit erworben haben.
Räumungs- und Sicherungsmaßnahmen
Altdeponien, Altablagerungen und Altstandorte sind zu räumen oder zu sichern, wenn durch diese die Umwelt gefährdet wird.
- Eine Sicherung ist eine Maßnahme, die eine Ausbreitung der Schadstoffe verhindert. Dabei verbleiben die Abfälle an Ort und Stelle.
- Eine Räumung bedeutet die Entfernung der Abfälle.
Verfahren
Im Falle einer freiwilligen Räumung oder Sicherung ist zumeist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich (Grundwasserschutz).
Möglicherweise ist es nötig, auch eine bau-, naturschutz- oder abfallbehördliche Bewilligung einzuholen.
Sollte keine freiwillige Räumung oder Sicherung erfolgen, wird voraussichtlich ein behördlicher Auftrag erteilt werden.
Haftung
In erster Linie hat der Verursacher Altdeponien, Altablagerungen und Altstandorte zu räumen oder zu sichern. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein, wird unter Umständen der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger haftbar.
Dies ist dann der Fall, wenn das Grundstück nach dem 1. Juli 1990 erworben wurde. Außerdem muss der Grundeigentümer der Ablagerung zugestimmt oder diese wissentlich geduldet haben.
Die Rechtsnachfolger haften, wenn sie von den Ablagerungen gewusst haben oder hätten wissen müssen.
Wurde das Grundstück vor dem 1. Juli 1990 erworben, gibt es nur eine eingeschränkte Haftung. Diese ist gegeben, wenn der Grundeigentümer die Ablagerung ausdrücklich gestattet hat. Überdies muss er einen über den ortsüblichen Pachtzins hinausgehenden Gewinn erzielt haben.
Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369, Fax: 02742/9005-14040
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8