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Kraftfahrzeugüberprüfung & Genehmigung

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Kraftfahrzeugüberprüfung & Genehmigung
in Niederösterreich

Fahrwerkstieferlegung

Was ist bei Fahrwerkstieferlegungen zu beachten

  • Die minimale Bodenfreiheit von 110 mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800 mm breit, 110 mm hoch, besetzt mit 75 kg, berührungslos mittig überfahren können. Die minimale Bodenfreiheit unter den Seitenschwellern im Türbereich darf die 110 mm ebenfalls nicht unterschreiten.
  • Für die vorgenommene(n) Änderung(en) sind entsprechende Nachweise erforderlich. (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers, Gutachten des TÜV´s bzw. eines berechtigten Ziviltechnikers).
  • Der Einbau solcher Fahrwerke darf nur durch eine Fachwerkstätte vorgenommen werden.
  • Ein Fahrwerksvermessungsprotokoll ist vorzulegen.
  • Auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen (z.B.: Scheinwerfereinstellungen, ALB-Reglerjustierungen) in den Gutachten ist zu achten.
  • Durch den Erlass GZ. 179.415/0011-II/ST4/2009 wurde folgende Mindestfreigängigkeit für geänderte Rad/Reifenkombinationen festgelegt:
    Es ist eine Freigängigkeit unter Verwendung der genehmigten Rad/Reifenkombination in allen Belastungs- und Betriebszuständen gegenüber Fahrwerksteilen bzw. gegenüber Karosserieteilen zu gewährleisten.
    Daraus ergibt sich, dass die genannten Freigängigkeiten auch im ungünstigsten Betriebszustand eingehalten werden müssen. Dieser wird in der Regel dann eintreten, wenn das, bis zu seinem technischen Höchstgewicht ausgelastete Fahrzeug dynamischen Belastungen im Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Eine rein statische Prüfung ist deshalb nicht ausreichend.

    Bei der statischen Prüfung werden Abstände der Rad-/Reifenkombination zu Brems- und Fahrwerksteilen im entlasteten Zustand (Fahrwerk voll ausgefedert), bei voller Einfederung und verschiedenen Stellungen der Lenkung aufgenommen.

Richtwert für Mindestabstandsmaße:

2 mm von Rad zu Bremse (der Verschleißzustand der Bremsbeläge und die mögliche Anbringung von Auswuchtgewichten ist zu berücksichtigen),

4 mm von Rad zu Spurstangen, Spurstangengelenken, Lenkern, Stabilisatoren, Federbeinen, Federn und Dämpfern, sonst

6 mm von Rad oder Reifen zu allen Bauteilen.

  • Die gesetzlichen Bestimmungen zum Anbau der Beleuchtungseinrichtungen sind einzuhalten. ( z.B. Mindesthöhe des Abblendlichtes,Höhe der Blinker,usw...)
  • Bei Schraubfahrwerken muss eine eindeutig sichtbare Sicherung gegen eine nachträgliche Veränderung der Fahrzeughöhe eingebaut sein, damit die tiefste Stellung nicht unterschritten werden kann. Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichen Aufwand entfernbar sein.


HINWEIS: Die Praxis hat gezeigt, dass bei Fahrwerkstieferlegungen, bei welchen sehr knapp an die erforderlichen 110 mm herangegangen wird, nach einiger Zeit durch das natürliche Setzen der Federn Probleme eintreten. Durch die sich dann ergebende Bodenfreiheit von weniger als 110 mm in Verbindung mit nicht mehr einzuhaltenden genehmigten Abstandsmaßen weist das Fahrzeug einen schweren Mangel auf. Im Zuge einer §57a- (Pickerl-) Überprüfung, als auch bei Strassenkontrollen kann kein positives Gutachten mehr ausgestellt werden.


Ersetzen des Originalfahrwerkes durch ein "Luftfahrwerk"

Zu beachtende Punkte:

  • Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn eine Freigabe des Fahrzeugherstellers vorliegt. Das Vorlegen von Gutachten alleine ist somit nicht ausreichend.
  • Auf die mindest erforderliche Bodenfreiheit ist zu achten.
  • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei Prüfung festgelegt.



WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten


E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020, Fax: 02742/9005-16030

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7

Lageplan, Adressen aller Dienststellen


Letzte Änderung dieser Seite: 23.04.2012