Scheibenfolien
Allgemeines
Folien werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf. Alle anderen Folien sind Tönungsfolien.
Die Anbringung von Scheibenfolien muss nicht im Genehmigungsdokument eingetragen werden, wenn die Folien eine Genehmigung für Österreich besitzen (bzw. in Österreich geprüft wurden).
Folgende Voraussetzungen dafür müssen erfüllt werden:
- ein berechtigter Gewerbebetrieb muss die ordnungsgemäße Anbringung der Folie bestätigen.
- Ein Typengenehmigungsbescheid muss vorhanden sein.
- Bestätigung der ordnungsgemäßen Anbringung und der Typengenehmigungsbescheid müssen bei jeder Fahrt mitgeführt werden
Bei Anbringung von Tönungsfolien mit einer Lichttransmission von weniger als 20 % ist der Nachweis über die Einhaltung der vorgeschrieben Sichtfelder mitzuführen.
Die Übersicht der in Österreich zulässigen Scheibenfolien sind in der Rubrik Download bzw. über den Link vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verfügbar.
Besitzt die Folie keine Genehmigung (Prüfung) für Österreich, kann diese im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 33 oder § 31 KFG 1967 in das Genehmigungsdokument eingetragen werden, wenn im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens entsprechende Prüfnachweise (ECE-R43) vorgelegt werden.
Anbringung
- Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden.
- Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig.
Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben handelt, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 43 mit dem Symbol „V" im Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind (sind bereits stark getönt).
- Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen.
- Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
- Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.
Wird auf der Heckscheibe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
Wird auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen. Weist die Folie eine Lichttransmission von weniger als 20 % auf, ist zusätzlich auf der rechten Seite ein Weitwinkelspiegel der Klasse IV gemäß der Richtlinie 2003/97/EG anzubringen und die Einhaltung des erforderlichen Sichtfeldes nach der Richtlinie 2003/97/EG für das Fahrzeug nachzuweisen.
Die Kennzeichnung muss dauerhaft in der Art angebracht sein, dass sie am Einzelgegenstand (Prüfzeichen auf jeder Einzelscheibe) auch im eingebauten Zustand sichtbar ist.
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten
E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020, Fax: 02742/9005-16030
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7