Seeschifffahrt
Wenn Sie mit Ihrem Boot auf dem Meer fahren wollen benötigen Sie einen Seebrief als Nachweis der ordentlichen Registrierung.
Die Zulassung wird für einen bestimmten Fahrtbereich ausgestellt:
- Fahrtbereich 1 ist die „Watt oder Tagesfahrt" bis 3 Seemeilen von der Küste , Mindestlänge der Jacht 5 m
- Fahrtbereich 2 ist die „Küstenfahrt" bis 20 Seemeilen von der Küste, Mindestlänge der Jacht 6 m
- Fahrtbereich 3 ist die „küstennahe Fahrt" bis 200 Seemeilen von der Küste, Mindestlänge der Jacht 7 m
- Fahrtbereich 4 ist die „weltweite Fahrt" , Mindestlänge der Jacht 8 m
Für Boote unter 5 m Länge kann kein Seebrief ausgestellt werden.
Zuständige Behörde
Die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt erfolgt
- für Jachten von weniger als 24 m Länge durch den Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
- für Jachten einer Länge von 24 m Länge und darüber durch die Oberste Schifffahrtsbehörde (siehe Liste der zuständigen Behörden in der Infobox).
Voraussetzungen
Sie müssen einen Antrag auf einen Seebrief stellen. Für diesen Zweck haben wir ein Formblatt „Antragsformular" entwickelt, das Sie sich in der Infobox herunterladen können. Weiters füllen Sie bitte auch das „Ergänzungsblatt" aus und schicken uns diese Formblätter unter Anschluss der notwendigen Unterlagen.
Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf einer natürlichen Person nur erteilt werden, wenn sie österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EU/EWR-Staates (in diesem Fall ist ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich erforderlich) und zu mehr als 50 % Eigentümer der Jacht ist.
Unterlagen
Unbedingt erforderliche Unterlagen
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Dokument über einen anderen Eigentumserwerb, mit eingetragenen Boots- und Motordaten)
- Staatsbürgerschaftsnachweis (ggf. auch der Miteigentümer)
- Konformitätserklärung (CE-Papiere) für Boote die nach dem 16. Juni 1998 im EU-Raum in den Verkehr gebracht wurden.
Sollte das Boot vor diesem Stichtag im EU-Raum in Verkehr gebracht worden sein, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. (Bsp. Kaufvertrag, Zollpapiere,...) - Konformitätserklärung (CE-Papiere) für Außenbordmotore (falls zutreffend)
für 4-Takt-Motore ab Baujahr 01.01.2006
für 4-Takt-Motore ab Baujahr 01.01.2007. - Entregistrierungsbescheinigung, Abmeldebestätigung oder Erlöschensbescheid
- Messbrief (1-fach)
Die KONFORMITÄTSERKLÄRUNGEN (CE-Papier) sind für das Zulassungsverfahren maßgebend, ähnlich dem Typenschein (jetzt EG-Betriebserlaubnis) beim Kraftfahrzeug.
Achten Sie daher beim Kauf eines Bootes auf die Vollständigkeit der Unterlagen!Zusätzliche Unterlagen bei "Sonderfällen"
- Falls ein akademischer Grad oder eine Standesbezeichnung im Seebrief eingetragen werden soll, der. Nachweis über den Erwerb desselben.
- Wenn mehrere Eigentümer in einen Seebrief eingetragen werden sollen, eine von allen Eigentümern (Name und Adresse) unterfertigte Aufschlüsselung der Eigentumsanteile (Haupteigentümer muss mind. 51 % Eigentumsanteile besitzen)
- Falls der Antrag von einer anderen Person für Sie eingebracht wird, ist eine Vollmacht beizulegen (ein Zivilingenieur kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen)
Besonders wird auf das Erfordernis des Messbriefes hingewiesen:
Dieser wird von ermächtigten Ziviltechnikern für Schiffstechnik und Klassifikationsgesellschaften ausgestellt. In der Infobox finden Sie im "Merkblatt Seebrief (inkl. Antragsformulare)" auf Seite 21 eine Liste der Zivilingenieure und Klassifikationsgesellschaften, die Messbriefe ausstellen dürfen.
Ablauf des Verfahrens
Nach Überprüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Zulassungsbescheid und einen Seebrief. Die eingesendeten Originalunterlagen, wie Kaufverträge, Meldezettel, Übereinstimmungserklärungen, Handbücher u.a. senden wir Ihnen gleichzeitig wieder zurück.
- Der Zulassungsbescheid beschreibt die erforderliche Mindestausrüstung, die stets an Bord mitzuführen ist. Die Zulassung ist an die Person des Eigentümers und die Jacht gebunden. Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt sind das Recht und die Pflicht zur Führung der österreichischen Seeflagge verbunden.
- Über die Zulassung selbst stellen wir Ihnen eine weitere Urkunde, den Seebrief aus, der stets im Original an Bord mitzuführen ist. Ebenso müssen Sie Zulassungsbescheid und Messbrief im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitführen.
Befristung der Zulassung
Die Gültigkeit der Zulassung wird in der Regel auf 10 Jahre befristet erteilt.
Vor Fristablauf müssen Sie eine neue Zulassung beantragen. Es wird auf das Informationsblatt „Merkblatt Seebrief (inkl. Antragsformulare)" in der Infobox, Seite 19ff, hingewiesen !
Pflichten des Zulassungsinhabers
Der Eigentümer einer zugelassenen Jacht ist verpflichtet, jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen (z.B. Änderung des Wohnsitzes usw.) unter gleichzeitiger Vorlage des Seebriefes innerhalb von 4 Wochen zu melden.
Die Zulassung endet entweder durch das Erlöschen (Gründe: Zeitablauf, Tod, u.a.) oder durch Widerruf der Zulassung durch Bescheid (Gründe: Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung - z.B. Verkauf!); der Eigentümer der Jacht ist in einem solchen Fall verpflichtet, der Behörde den Seebrief binnen 6 Wochen zurückzustellen.
Eine Übertragung oder Weitergabe des Seebriefes ist unzulässig!
Hinweise:
Nähere Details zu den Voraussetzungen, zu den erforderlichen Unterlagen, Kosten u.a. und viele technische Informationen zur Ausstattung des Bootes entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt in der Infobox.
Lesen Sie sich bitte auch die "Häufig gestellten Fragen (FAQ)" zum Seebrief durch !
Beachten Sie bitte: Ein Seebrief berechtigt Sie NICHT dazu, mit Ihrem Boot auf Binnengewässern (Donau, Flüsse und Seen) zu fahren. Dazu müssen Sie eine "Schiffszulassung" (Binnenzulassung) beantragen.
Schifffahrtsbehörden (pdf, 23.5 KB)
Merkblatt Seebrief (inkl. Antragsformulare) (pdf, 398 KB)
Lageplan Schifffahrtsbehörde in Tulln (pdf, 307 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
E-Mail: post.wa1.schifffahrt@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9075, Fax: 02742/9005-16070
3430 Tulln, Minoritenplatz 1