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Gewerbe & Anlagen


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Gewerbe & Anlagen
in Niederösterreich

Personenbeförderungsgewerbe

Für jede gewerbsmäßige nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs ist grundsätzlich eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 erforderlich.

Zuständigkeiten:

Hinsichtlich des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit PKW und des Gästewagengewerbes ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde für die Konzessionserteilung zuständig. Der Landeshauptmann ist zur Erteilung von Konzessionen für das Ausflugwagen- (Stadtrundfahrten-)gewerbe und das Mietwagengewerbe mit Omnibussen zuständig.
Für die Erteilung aller erforderlichen Nachsichten (Nachsicht wegen Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, Nachsicht wegen gerichtlicher Verurteilungen/Finanzstrafe) ist der Landeshauptmann zuständig.

Mit der Ausübung des Gewerbes kann erst mit dem Tag der rechtskräftigen Bewilligung (Bescheid) begonnen werden.

Befähigungsnachweis:

Erfolgreich abgelegte Prüfung
Beim Mietwagengewerbe mit Pkw und Taxigewerbe sind zusätzlich drei Jahre Praxis erforderlich.

Voraussetzungen:

  • Finanzielle Leistungsfähigkeit (bei Bussen für den ersten Bus Euro 9.000,-- für jeden weiteren Bus Euro 5.000,--; für das Mietwagengewerbe mit Pkw und für das Taxigewerbe Euro 7.500,-- für jedes Fahrzeug)
  • Zuverlässigkeit (keine schwerwiegenden Verwaltungsstrafen)
  • Volljährigkeit
  • Österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft
  • keine gerichtlichen Vorstrafen (mehr als 3 Monate oder 180 Tagessätze) oder Finanzstrafen (Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Vorstrafen)
  • keine Aufhebung oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens   
  • Juristische Personen, Personengesellschaften oder natürliche Personen ohne Befähigungsnachweis müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen!
  • Fahrzeug-Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr (auch für Mietwagengewerbe mit Pkw und Taxigewerbe
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen (Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.)

Die Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Gewerberechtsangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gewerberecht


E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12714, Fax: 02742/9005-13625

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14

Lageplan, Adressen aller Dienststellen


Letzte Änderung dieser Seite: 01.08.2011