Personenbeförderungsgewerbe
Für jede gewerbsmäßige nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs ist grundsätzlich eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 erforderlich.
Zuständigkeiten:
Hinsichtlich des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit PKW und des Gästewagengewerbes ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde für die Konzessionserteilung zuständig. Der Landeshauptmann ist zur Erteilung von Konzessionen für das Ausflugwagen- (Stadtrundfahrten-)gewerbe und das Mietwagengewerbe mit Omnibussen zuständig.
Für die Erteilung aller erforderlichen Nachsichten (Nachsicht wegen Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, Nachsicht wegen gerichtlicher Verurteilungen/Finanzstrafe) ist der Landeshauptmann zuständig.
Mit der Ausübung des Gewerbes kann erst mit dem Tag der rechtskräftigen Bewilligung (Bescheid) begonnen werden.
Befähigungsnachweis:
Erfolgreich abgelegte Prüfung
Beim Mietwagengewerbe mit Pkw und Taxigewerbe sind zusätzlich drei Jahre Praxis erforderlich.
Voraussetzungen:
- Finanzielle Leistungsfähigkeit (bei Bussen für den ersten Bus Euro 9.000,-- für jeden weiteren Bus Euro 5.000,--; für das Mietwagengewerbe mit Pkw und für das Taxigewerbe Euro 7.500,-- für jedes Fahrzeug)
- Zuverlässigkeit (keine schwerwiegenden Verwaltungsstrafen)
- Volljährigkeit
- Österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft
- keine gerichtlichen Vorstrafen (mehr als 3 Monate oder 180 Tagessätze) oder Finanzstrafen (Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Vorstrafen)
- keine Aufhebung oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Juristische Personen, Personengesellschaften oder natürliche Personen ohne Befähigungsnachweis müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen!
- Fahrzeug-Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr (auch für Mietwagengewerbe mit Pkw und Taxigewerbe
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen (Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.)
Die Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
Ansuchen um Konzessionserteilung natürliche Person (pdf, 40.7 KB)
Ansuchen um Konzessionserteilung natürliche Person mit Geschäftsführer (pdf, 46.7 KB)
Ansuchen um Konzessionserteilung juristische Person mit Geschäftsführer (pdf, 50.5 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gewerberecht
E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12714, Fax: 02742/9005-13625
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14