Verfahren zur Ausnahme vom Höhlenführer




Allgemeine Informationen

In einer Schauhöhle kann die Behörde über begründetes Ansuchen auch befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der Verwendung von Höhlenführern mit Bescheid genehmigen.



Voraussetzungen

Antrag samt Begründung



Fristen

keine


Zuständige Stellen



Verfahrensablauf

Antrag bei der zuständigen Stelle einbringen, danach wird optional ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Parteiengehör den Parteien zur Kenntnis gebracht wird. Die Partei hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein eigenes Gutachten vorzulegen. Nach Beurteilung des Sachverhaltes und Abwägung der Beweise wird mit Bescheid entschieden.



Erforderliche Unterlagen

Antrag samt Begründung



Kosten

€ 13,-- für den Antrag,  Gebühren für Beilagen (ab € 3,60 pro Bogen)




Rechtsgrundlagen



Zum Formular

Bitte schicken Sie einen formlosen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
per E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
per Fax: 02742/9005-15220


Ihre Kontaktstelle des Landes für Naturschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220   
Letzte Änderung dieser Seite: 24.2.2020
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung