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Güterbeförderung

Jede gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der Konzessionspflicht nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (Ausnahme: Die "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt" ist ein freies Gewerbe - Anmeldung bei der für den Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde).
Es gibt zwei Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung, den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden Güterverkehr. Beim innerstaatlichen Güterverkehr muss der Ausgangs- und Zielort der Fahrt im Inland liegen.

Zuständig für den innerstaatlichen Güterverkehr sind die Bezirksverwaltungsbehörden.

Zuständig für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ist der Landeshauptmann.

Eine Nachsicht wegen Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens bzw. eine Nachsicht wegen gerichtlicher Verurteilung/Finanzstrafe ist bei dem Landeshauptmann einzubringen, sowohl im grenzüberschreitenden als auch im innerstaatlichen Güterverkehr.

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession




WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Gewerberechtsangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gewerberecht


E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12714, Fax: 02742/9005-13625

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14

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