Güterbeförderung
Jede gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der Konzessionspflicht nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (Ausnahme: Die "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt" ist ein freies Gewerbe - Anmeldung bei der für den Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde).
Es gibt zwei Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung, den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden Güterverkehr. Beim innerstaatlichen Güterverkehr muss der Ausgangs- und Zielort der Fahrt im Inland liegen.
Zuständig für den innerstaatlichen Güterverkehr sind die Bezirksverwaltungsbehörden.
Zuständig für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ist der Landeshauptmann.
Eine Nachsicht wegen Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens bzw. eine Nachsicht wegen gerichtlicher Verurteilung/Finanzstrafe ist bei dem Landeshauptmann einzubringen, sowohl im grenzüberschreitenden als auch im innerstaatlichen Güterverkehr.
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
- Zuverlässigkeit
- Volljährigkeit
- Österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft
- keine gerichtlichen Vorstrafen (mehr als 3 Monate oder 180 Tagessätze) oder Finanzstrafen
- keine Aufhebung oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Juristische Personen, Personengesellschaften oder natürliche Personen ohne Befähigungsnachweis müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen!
- Finanzielle Leistungsfähigkeit (Eigenkapital von Euro 9.000,-- für das erste Fahrzeug bzw. Euro 5.000,-- für jedes weitere)
- Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders in der Höhe der geplanten Anschaffungskosten der Fahrzeuge sowie der zusätzlich erforderlichen Reserven (Anschaffungskosten und mindestens Euro 9.000,-- für das erste Fahrzeug bzw. mindestens Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug)
und - Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes sowie eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen (Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)
Die Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
- Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders in der Höhe der geplanten Anschaffungskosten der Fahrzeuge sowie der zusätzlich erforderlichen Reserven (Anschaffungskosten und mindestens Euro 9.000,-- für das erste Fahrzeug bzw. mindestens Euro 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug)
- LKW-Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr
Ansuchen um Konzessionserteilung natürliche Person (pdf, 37.3 KB)
Ansuchen um Konzessionserteilung natürliche Person mit Geschäftsführer (pdf, 46 KB)
Ansuchen um Konzessionserteilung juristische Person mit Geschäftsführer (pdf, 46.5 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gewerberecht
E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12714, Fax: 02742/9005-13625
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14

