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in Niederösterreich

Jugendwohlfahrt - Eignungsfeststellung zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben - Änderungsanzeige




Allgemeine Informationen

Der Träger einer Einrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen binnen einem Monat der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der Einrichtung erforderlichenfalls neu zu entscheiden.




Voraussetzungen

Die schriftliche Anzeige bezieht sich auf wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen:

  1. Änderung der Trägerschaft der Einrichtung und der organisatorischen Rahmenbedingungen
  2. Änderung der Darstellung der Aufgabe(n) und des inhaltlichen Konzeptes mit Zieldefinition
  3. Änderung der Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten)
  4. Änderung der personellen und fachlichen Ausstattung der Einrichtung
  5. Änderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und der Finanzierung der Einrichtung



Fristen

Die Anzeige muss schriftlich binnen einem Monat gemacht werden.




Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt




Rechtsgrundlagen

§ 12 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991





Zum Formular





WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Jugendwohlfahrt - Eignungsfeststellung zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben - Änderungsanzeige

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt


Dr. Reinhard Neumayer E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16435, Fax: 02742/9005-16120

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 10.12.2009