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Jugendwohlfahrt - Eignungsfeststellung zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben - Änderungsanzeige
Allgemeine Informationen
Der Träger einer Einrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen binnen einem Monat der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der Einrichtung erforderlichenfalls neu zu entscheiden.
Voraussetzungen
Die schriftliche Anzeige bezieht sich auf wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen:
- Änderung der Trägerschaft der Einrichtung und der organisatorischen Rahmenbedingungen
- Änderung der Darstellung der Aufgabe(n) und des inhaltlichen Konzeptes mit Zieldefinition
- Änderung der Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten)
- Änderung der personellen und fachlichen Ausstattung der Einrichtung
- Änderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und der Finanzierung der Einrichtung
Fristen
Die Anzeige muss schriftlich binnen einem Monat gemacht werden.
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt
Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991
Zum Formular
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für Jugendwohlfahrt - Eignungsfeststellung zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben - Änderungsanzeige
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Dr. Reinhard Neumayer E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16435, Fax: 02742/9005-16120
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
Lageplan, Adressen aller Dienststellen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Dr. Reinhard Neumayer E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16435, Fax: 02742/9005-16120
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14