30.06.2020 | 12:01

Änderungen der Richtlinien im Bereich der Tagesstätten und der Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung

LR Teschl-Hofmeister: Änderungen ermöglichen verbesserte Selbstbestimmung und individuelle Lebensgestaltung

In ihrer heutigen Regierungssitzung hat die Niederösterreichische Landesregierung im Bereich der Tagesstätten und der Wohneinrichtungen für geistig- und mehrfach beeinträchtigte Menschen Richtlinienänderungen beschlossen. Sozial-Landesrätin Christiane Teschl-Hofmeister zeigt sich erfreut: „Die heute beschlossenen Richtlinienänderungen sind im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention und wurden in Arbeitsgruppen mit den Trägern der freien Wohlfahrt erarbeitet.“

Die genannten Richtlinien wurden im Jahre 2012 bzw. 2016 von der Niederösterreichischen Landesregierung beschlossen. Mit dem heutigen Regierungsbeschluss wurden notwendige Aktualisierungen vorgenommen und dabei im Bereich der Tagesstätten eine neue Regelung zur Vereinbarkeit von Tagesstättenbesuchen und der Beschäftigung am Arbeitsmarkt bzw. weiteren Beschäftigungsangeboten eingefügt. „Mit der neuen Regelung wird es geistig- und mehrfach beeinträchtigten Menschen künftig möglich sein, einer Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitigem Besuch einer Tagesstätte nachzugehen. Eine weitere Neuerung ist, dass nun auch die gleichzeitige Betreuung in zwei verschiedenen Tagesstätten möglich sein wird. Dies dient dazu, um über einen längeren Zeitraum Einblick in weitere Angebote geben zu können und um herauszufinden, welches Beschäftigungsprojekt den Anforderungen, Interessen und Begabungen des Klienten bzw. der Klientin am besten entspricht“, erklärt Landesrätin Teschl-Hofmeister.

Ebenfalls neu ist, dass die Abwesenheit von Bewohnerinnen und Bewohnern, die als Selbstvertreterinnen und Selbstvertreter tätig sind, nicht mehr zu den Abwesenheitstagen zählen. „In ihrer Rolle als Selbstvertreterin und Selbstvertreter sind die Klientinnen und Klienten oft auf Sitzungen, Veranstaltungen oder Treffen unterwegs. Es darf kein Nachteil sein, sich in diesem Rahmen zu engagieren. Die Änderungen freuen uns daher auch in diesem Bereich sehr“, so Teschl-Hofmeister.

Zusätzlich wurde im Bereich der Wohneinrichtungen im Zuge der Richtlinienänderungen die Altersgrenze für eine Aufnahme in eine entsprechende Einrichtung herabgesetzt. So besteht für Menschen mit Behinderung nun schon nach Beendigung der Schulpflicht die Möglichkeit, in eine Wohneinrichtung zu ziehen. Zuvor war dies erst ab einem Alter von 27 Jahren möglich.

Weitere Informationen: Büro LR Teschl-Hofmeister, Mag. (FH) Dieter Kraus, Telefon 02742/9005-12655, E-Mail dieter.kraus@noel.gv.at

Rückfragen & Information

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Landesamtsdirektion/Öffentlichkeitsarbeit
Mag. Franz Klingenbrunner Tel.: 02742/9005-13314
Email: presse@noel.gv.at

Landhausplatz 1
3109 St. Pölten

© 2024 Amt der NÖ Landesregierung