NÖ Pflege- und Betreuungsscheck

Unterstützung des Landes NÖ für pflegebedürftige Menschen in der Höhe von € 1.000,00 pro Jahr.

Anspruchsberechtigt

Pflegebedürftige Personen (jene Person, der die Pflegestufe zuerkannt wurde). Der Antrag kann zwar von schriftlich bevollmächtigten Personen eingebracht werden, jedoch begründet dies keinen eigenen Anspruch dieser Personen.

Voraussetzungen

Pflegebedürftige Personen, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich haben (gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz),
  • zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören (siehe unten),
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld
    • der Stufe 3 oder höher beziehen 
      (betrifft volljährige pflegebedürftige Personen),
    • der Stufe 1 oder 2 beziehen und eine Demenzerkrankung vorliegt, die durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen wird
      (betrifft volljährige pflegebedürftige Personen),
    • der Stufe 1 oder höher beziehen
      (betrifft minderjährige pflegebedürftige Personen)
  • und die im Zuge der Antragstellung bereitgestellte Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ in Anspruch genommen haben.

Berechtigter Personenkreis

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
  • Familien von Österreichern: Das sind Angehörige von Österreichern. Sie müssen seit mindestens 5 Jahren einen gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ haben und legal in Österreich leben.
  • Personen mit einem Daueraufenthalt-EU: Dazu gehören auch deren Familienmitglieder.
  • EWR-Bürger: Das sind Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Dazu gehören auch deren Familienmitglieder. Der Europäischer Wirtschaftsraum besteht aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • Personen mit gleichem Status: Das sind Menschen, die durch spezielle Abkommen zwischen Staaten so behandelt werden wie österreichische Staatsbürger.

Aufenthaltstitel/Aufenthaltsberechtigungen

  • Daueraufenthalt-EU
  • Familienangehöriger
  • Asylberechtigte

Zeitraum

01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (2026: 01.01.2026 bis 31.12.2026).

Der NÖ Pflege- und Betreuungsscheck muss jährlich neu beantragt werden (pro Jahr € 1.000,00)

Einbringung 

Online

(gelbes Feld „Beratung & Antrag“ – dem Online-Antrag wurde ein Online-Beratungstool sowie ein Online-Ratgeber vorgeschalten)

in Ausnahmefällen, in denen keine Antragstellung online möglich ist

telefonisch über die NÖ Pflege Hotline unter 02742/9005-9095
(Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr)

Zuständige Stelle

Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5)

Das Datum der Antragstellung ist für die Bearbeitung relevant. Sollte die Bearbeitung des Antrages über das beantragte Kalenderjahr hinausgehen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung.

 

Auszahlung: erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das im Antragsformular angegebene Bankkonto. Eine Barauszahlung sowie aliquote Auszahlungen sind nicht möglich.

 

Gewährung: nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.

 

Kein Rechtsanspruch

 

Anrechnung: Die Förderung wird nicht auf andere Leistungen der NÖ Sozialhilfe (z.B.: sozialmedizinische Dienste, Leistungen der Behindertenhilfe, Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz sowie den NÖ Heizkostenzuschuss) angerechnet.


Beratung & Antrag



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Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16560 oder 16347 oder 16438 oder 16325
Letzte Änderung dieser Seite: 26.6.2026