Wohnbauförderung Wohnzuschuss/ Wohnbeihilfe

Um die monatlichen Kosten fürs Wohnen abzufedern, wurde in Niederösterreich der Wohnzuschuss bzw. die Wohnbeihilfe zusätzlich zur bestehenden Landesförderung entwickelt. Die Unterstützung ist variabel und richtet sich unter anderem nach dem Einkommen und der Belastung durch Rückzahlungsverpflichtungen.

Der Wohnzuschuss bzw. die Wohnbeihilfe hilft gerade in finanziell stark belasteten Zeiten.

Cover der Broschüre "Wohnzuschuss/Wohnbeihilfe"

In der Broschüre finden Sie alle Informationen zur Berechnung des Wohnzuschusses und der Wohnbeihilfe.

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das Antragsformular.

Für die Einreichung gibt es ein gemeinsames Antragsformular: „Wohnbauförderung Wohnzuschuss/Wohnbeihilfe" d.h. für die Einreichung ist es nicht erforderlich zu wissen, ob Sie um Wohnzuschuss oder Wohnbeihilfe ansuchen. Es wird in jedem Fall die für Sie beste Variante berechnet.

Für die Einreichung muss das aufgelegte Antragsformular verwendet und inklusive aller erforderlichen Beilagen und Nachweise übermittelt werden: 

  • Antragsformular Wohnzuschuss/ Wohnbeihilfe
  • Einkommensnachweis(e) aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (in Kopie)
    Hinweis: Es ist das gesamte Jahreseinkommen (1. Jänner bis 31. Dezember) des der Antragstellung vorangegangenen Jahres nachzuweisen.
  • Nachweis über die Leistung des Wohnungsaufwandes: bei Wohnungen/ Reihenhäusern (Beilage A), bei Eigenheim/ Eigenheimsanierung (Beilage B)
  • Meldenachweis (Beilage C)
  • Miet-, Kaufvertrag oder ähnliches (in Kopie), nur bei Erstantrag erforderlich

Zutreffendes bitte gegebenenfalls anschließen:

  • Nachweis über die Gleichstellung* der antragstellenden Personen, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind (in Kopie)
  • Scheidungsbeschluss und -vergleich bzw. Scheidungsurteil (in Kopie)
  • Nachweis über den Bezug von (erhöhter) Familienbeihilfe
  • Nachweis bei Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 aufweist oder bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Höhe der Stufe II gemäß Bundespflegegeldgesetz 1993 bzw. NÖ Pflegegeldgesetz 1993 (in Kopie)
  • Nachweis über vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen (Alimente). Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltszahlungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom Landesgericht Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen.

Personen, die sich in keiner Lebenspartnerschaft befinden, müssen die zutreffende eidesstattliche Erklärung anschließen:


Personen, die keine Einkünfte hatten, müssen folgende Erklärung anschließen:


Die Antragstellung kann auch über die Hausverwaltung der gemeinnützigen Bauvereinigungen erfolgen. Die FörderungswerberInnen bevollmächtigen entweder die Hausverwaltung der gemeinnützigen Bauvereinigung oder bringen den Antrag im eigenen Namen ein. Da die gemeinnützigen Bauvereinigungen erst die vollständigen Antragsunterlagen einbringen, gilt als Tag des Einlangens bei der Förderungsstelle bereits der Tag des Einlangens des Antrages bei der Hausverwaltung im Sinne des § 44 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011.


Den Antrag in Papierform erhalten Sie an folgenden Stellen:

An diesen Stellen kann der vollständig ausgefüllte Antrag auch abgegeben bzw. per Post eingereicht werden.

Einen Antrag um Förderung können natürliche Personen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellte sind, einbringen. Die antragstellende Person und dessen EhepartnerIn/ LebenspartnerIn müssen in der geförderten Wohnung bzw. im geförderten Eigenheim den Hauptwohnsitz begründet haben.

Eine Lebenspartnerschaft ist gegeben, wenn eine gemeinsame Lebensführung auch aus wirtschaftlicher Sicht und eine gemeinsame Nutzung der Wohnung bestehen. Dies ist widerleglich anzunehmen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Der Wohnzuschuss kann berücksichtigt werden, wenn die Wohnbauförderung für die Errichtung oder Sanierung des Gebäudes nach 1993 beantragt wurde. In diesem Fall wird dann nochmals unterschieden:

  • Wohnzuschuss: bei einem Nutzungsvertrag (z.Bsp.: Miet- oder Kaufvertrag) bis 30. Juni 2009
  • Wohnzuschuss"MODELL 2009" bei einem Nutzungsvertrag ab 1. Juli 2009

Ausgenommen vom "Modell 2009" sind geförderte Eigenheime im kleinvolumigen Bereich, dies sind Wohneinheiten die mittels Wohnbauförderung Eigenheim oder Wohnbauförderung Eigenheimsanierung gefördert wurden. Diese Objekte fallen immer in den Bereich Wohnzuschuss.

Wesentliche Merkmale des Modell 2009 sind das entsprechend der Familiengröße gewichtete Familieneinkommen, welches die Basis für die Berechnung bildet, und die der Familiensituation entsprechend förderbare Wohnnutzfläche.

Die Wohnbeihilfe kann grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn eine Wohnbauförderung für die Errichtung oder Sanierung des Gebäudes vor 1993 beantragt wurde.

  • Wenn die Errichtung des Gebäudes gefördert wurde ab der nachweislichen Benutzbarkeit
  • Wenn die Sanierung des Gebäudes gefördert wurde bei der Wohnungssanierung ab Zusicherung der Förderung und bei der Eigenheimsanierung ab genehmigter Endabrechnung.

Die Höhe der monatlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der Ausleihung muss bereits feststehen (z. B. bei halbjährlicher Rückzahlung im Nachhinein besteht bereits ab dem ersten Monat Anspruch auf den Wohnzuschuss/ die Wohnbeihilfe, auch wenn der Betrag erst im sechsten Monat (halbjährlich) fällig ist).

Solange eine Förderung besteht, kann ein Wohnzuschuss/eine Wohnbeihilfe beantragt werden. Diese Unterstützung wird auf die Dauer eines Jahres zuerkannt und ist jährlich neu zu beantragen. Die Unterstützung kann ab dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren, zuerkannt werden, jedoch nur bis zu drei Monate rückwirkend. Die Auszahlung erfolgt nach Zusicherung und zwar monatlich im Nachhinein grundsätzlich an die antragstellende Person. Im Ablaufmonat kann neuerlich Unterstützung beantragt werden.

Eine Änderung kann erfolgen,

  • wenn sich der zu leistende Aufwand zum Wohnen ändert,
  • anlässlich der Geburt eines Kindes oder
  • bei einer gravierenden Einkommensminderung; liegt gegenüber dem Familieneinkommen des der Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraumes und dem aktuellen Einkommen, z. B. durch Arbeitslosigkeit, eine Einkommenseinbuße von mindestens 30 % vor, kann die Förderung auf Basis der aktuellen Einkommenssituation zuerkannt werden, sofern der Änderungsbetrag der Unterstützung mehr als € 20,- beträgt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Online-Rechner ausschließlich für das Modell 2009 gültig ist!               

Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass aufgrund falscher Eingaben sehr abweichende Ergebnisse zustande kommen. Häufigster Fehler: Eingabe der gesamten Mietvorschreibung an Stelle des förderbaren Wohnungsaufwandes; dieser wird von der Hausverwaltung bekannt gegeben!

Aus dieser Vorabberechnung leitet sich keinerlei Anspruch auf die Förderung ab!

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Ihr Kontakt zum Thema Wohnbauförderung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1, Haus 7A
3109 St. Pölten
E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133
Fax: 02742/9005-14377
Letzte Änderung dieser Seite: 17.1.2024
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