Sonderförderung "Klimagrüne Orts- & Begegnungszentren in NÖ Gemeinden"

Der fortschreitende Klimawandel ist eine Herausforderung unserer Zeit. Die klimagerechte Gestaltung von Grünräumen kann einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dem Klimawandel vorzubeugen oder sich an die Effekte des Klimawandels anzupassen. Zudem sollen Gemeinden als Multiplikatorinnen für dieses Thema auftreten und ein Vorbild für die Bevölkerung abgeben. 

Folgende ökologische und gesellschaftliche Beiträge können durch  klimawandelangepasste Grünräume geleistet werden:

  • + Resilienz der innerörtlichen (Grün-) Räume erhöhen
  • + Mikroklima und Aufenthaltsqualität in Zentren und Orten der Begegnung verbessern
  • + Biodiversität erhöhen 
  • + Lokalen Wasserhaushalt im Grünraum verbessern
  • + Kommunale Grünräume dem Klimawandel anpassen

Förderungsfähige Vorhaben:

Die Gemeinde gestaltet öffentliche Grünräume / Plätze / Straßenzüge neu oder um mit standort- und klimawandelangepassten Pflanzen, die sowohl die pflanzliche als auch die tierische Vielfalt erhöhen und das Mikroklima positiv beeinflussen.
Förderrelevante Leistungen sind Investitionen und investitionsgebundene Leistungen wie Konzepte und Planungsleistungen, Pflanzungen (Bäume, Sträucher, Stauden etc.), die Anlage von Blumen- bzw. Naturwiesen, Bepflanzungen im Zuge einer "klimafitten" Parkplatzgestaltung, von Mikroparks etc. 

Woran erkenne ich ein klimafittes Orts- und Begegnungszentrum?

  1. Es handelt sich um ein Ortszentrum oder einen Ortskern
  2. Der Bereich ist ein Begegnungsbereich bzw. Aufenthaltsbereich
    Der gestaltete Bereich lädt zum Verweilen und Begegnen ein, wie zum Beispiel durch: Sitzgelegenheiten, Spazierweg im Grünraum, Spielbereich, Radständer, Trinkbrunnen.
  3. Der Grünraum leistet einen Beitrag zur Klimawandelanpassung und ist selbst klimafit
    Der Grünraum hat einen erkennbaren, positiven Einfluss auf das Mikroklima der unmittelbaren Umgebung (z.B. Beschattung durch Bäume, Durchlüftung, Entsiegelung, Schaffung von Grünflächen). Er leistet damit einen Beitrag zu einem klimafitten Ortskern und trägt zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Ortskern bei.
    Ein klimafitter Grünraum zeichnet sich durch die Auswahl von standortsgerechten, regionalen Pflanzen aus, welche gegenüber Trockenheit und Hitzeperioden resistent sind. Durch entsprechende Beschattung und Bodenbewuchs werden sommerliche Verdunstungsspitzen abgefedert. Durch die Speicherung von Regenwasser im Untergrund/Wurzelraum und/oder die Berücksichtigung von Regenwasser im Bewässerungsmanagement wird ein positiver Beitrag zu einer nachhaltigen Wassernutzung geschaffen.
  4. Die Biodiversität wird erhöht oder erkennbar unterstützt 
    Der Grünraum wird so gestaltet, dass er einen erkennbaren Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt leistet, sowohl für Pflanzen als auch für Tiere. Etwa durch die Schaffung von ökologischen Kleinstlebensräumen wie durch ein Staudenbeet, eine Vogelhecke, die Pflanzung von ökologisch wertvollen Bäumen, einen Altholzbereich, eine wilde Ecke, etc.

Alle vier Punkte müssen erfüllt werden.

Kosten, die im Rahmen des Projekts nicht gefördert werden können sind:

  • Bauliche Maßnahmen wie Stiegen, Mauern, Zufahrtsstraßen, Pflasterungen, Stellflächen, Rankhilfen etc.
  • Sonstige Einrichtungen wie E-Tankstellen, Fahrradständer, Straßenmöbel, Spielgeräte, Beleuchtung etc.
  • Bewässerungsanlagen 

Förderungen können gewährt werden, wenn die folgenden ökologischen und allgemeinen Kriterien in der Planung, Errichtung und Erhaltung sichergestellt sind:

  • Einhaltung der Kernkriterien der Bewegung "Natur im Garten" bei Gestaltung, 
    Anlage und Pflege:
    • Verzicht auf Pestizide (ausgenommen Pflanzenschutzmittel, die für die biologische Landwirtschaft zugelassen sind)
    • Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel 
    • Verzicht auf Torf und torfhaltige Produkte 
  • Vielfalt an Strukturen und Arten bei der Bepflanzung
  • Verwendung vorwiegend heimischer und standortgerechter bzw. ökologisch wertvoller Pflanzen 
  • Verwendung von Pflanzen mit möglichst regionaler und biologischer Herkunft
  • Pflege durch fachlich ausreichend qualifiziertes Pflegepersonal. Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit abgeschlossener gärtnerischer Ausbildung, Personen mit fachlich gleichwertiger Ausbildung bzw. Kenntnissen sowie Absolvent/inn/en des Ausbildungslehrganges "Ökologische Grünraumpflege" 
  • Öffentliche Zugänglichkeit der Anlage
  • Der Bestand des Projekts in gutem pfleglichen Zustand ist auf mindestens fünf Jahre sicherzustellen 
  • Es ist bei der Planung des Projekts eine Fachberatung entsprechend den Kriterien der Bewegung "Natur im Garten" einzuholen
  • Dem Vorhaben ist eine Fachplanung zugrunde zu legen 

Der Förderungsgeber behält sich vor, die fachliche Qualität der Projektentwürfe bei Antragstellung prüfen zu lassen und bei mangelnder Qualität den Antrag zurückzustellen oder abzuweisen. Geförderte Projekte sind mit der Fördertafel der Bewegung "Natur im Garten" auszuzeichnen. Das Land NÖ behält sich vor, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort- und Stelle zu prüfen. 

Diese Förderung richtet sich an NÖ Gemeinden.

Förderansuchen sind vor Projektbeginn schriftlich beim Amt der NÖ  Landesregierung, , Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft (RU3), 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, E-Mail: post.ru3@noel.gv.at einzubringen. Für das Ansuchen ist das im Internet bereitgestellte Formular zu verwenden.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Eine Projektbeschreibung, die eine Beurteilung der Förderwürdigkeit ermöglicht. Der Fördergegenstand muss eindeutig definiert und klar abgegrenzt werden. 
  • Eine Darstellung, welchen Beitrag die Umsetzung des Projekts zur Anpassung an den Klimawandel leistet 
  • Eine übersichtliche Kostenaufstellung, gegliedert nach Kostengruppen, Fremd- und Eigenleistungen 
  • Ein Auszug aus dem Voranschlag der Gemeinde (Investitionsnachweis)
  • Ein Finanzierungsplan des Projektes aus Sicht der Gemeinde 

Die Förderung bemisst sich anhand der als förderbar anerkannten Investitions- und Planungskosten. Die maximale Förderquote pro Projekt beträgt:

  • 40% für "Natur im Garten" Gemeinden
  • 35% für Gemeinden mit Bekenntnis zum biologischen Pflanzenschutz
  • 30% für alle anderen NÖ Gemeinden 

Gefördert werden können nur Projekte, deren förderbare Gesamtkosten sich auf mindestens € 2.000,-- belaufen.
Werden im Zuge der Förderabrechnung geringere Kosten nachgewiesen als bei der Antragstellung angegeben, führt dies zu einer anteiligen Kürzung des Förderungsbetrages. 

Die mögliche Förderung im Rahmen von "Natur im Garten" ist mit einer maximalen Förderhöhe von € 40.000,-- pro Jahr gedeckelt.

Werden Fuß- oder/und Radwege oder/und Parkplätze im Projekt so geplant, dass das aufkommende Wasser dieser Flächen den dort wachsenden Pflanzen auf ökologische Weise zur Verfügung gestellt wird (z.B. durch Versickerung, Speicher im Untergrund etc.), kann sich die Bemessungsgrundlage um bis zu
20% der für die Bepflanzung anerkannten Kosten erhöhen. 

Die Förderungsnehmerin weist die widmungsgemäße Verwendung des Finanzierungsbeitrages durch die Vorlage einer Projektkostenabrechnung und saldierter Originalrechnungen nach. Zusätzlich weist die Förderungsnehmerin auf Verlangen des Fördergebers die Realisierung des Vorhabens durch Fotos, Dokumentationen, Darstellung in elektronischen Medien oder dergleichen nach: 
Bei sämtlichen geförderten Projekten ist auf die Unterstützung durch die Bewegung "Natur im Garten" des Landes NÖ hinzuweisen und diese kenntlich zu machen:
Bei sämtlichen geförderten Projekten ist auf die Unterstützung durch die Aktion "Natur im Garten" des Landes NÖ hinzuweisen und diese kenntlich zu machen: Die Vorhaben sind auf und in sämtlichen verwendeten Medien der Öffentlichkeitsarbeit als "Natur im Garten"-Projekt zu kennzeichnen, und zwar durch Verwendung des
"Natur im Garten"-Logos in angemessener und lesbarer Form und, soweit möglich, durch den Hinweis "Gefördert durch das Land NÖ". 

Der/Die Antragsteller/in verpflichtet sich, die gewährte Förderung ausschließlich für die Finanzierung der beantragten Investitionen bzw. Maßnahmen zu verwenden. Innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Datum der Förderungszusage, hat die Fördernehmerin die widmungsgemäße Verwendung der beantragten Fördermittel
ausreichend nachzuweisen, ansonsten erlischt die Förderungszusage. Auf Antrag kann ein anderer Zeitraum für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel festgesetzt werden. Das Land NÖ behält sich vor, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen.

Diese Förderaktion wird bis 31. Dezember 2024 verlängert.

Anträge werden bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Mittel angenommen!

Grundlage dieser Förderaktion bildet die von der NÖ Landesregierung beschlossene "Richtlinie zur Förderung von Investitionen und Maßnahmen im Bereich Umwelt, Energie und Klimaschutz". 


weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Natur im Garten-Förderungen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 14201
Fax: 02742/9005 - 14350   
Letzte Änderung dieser Seite: 5.1.2023
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