Errichtung eines Friedhofes

Jede Gemeinde in Niederösterreich ist zur Errichtung eines Friedhofes verpflichtet. Wenn nicht bereits ein Friedhof eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, ist für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge zu treffen.

Bestattungsanlagen (Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhallen, Urnenhaine), können:

  • von einer Gemeinde (kommunale Bestattungsanlage);
  • von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; oder einer ihrer Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlage) oder
  • von einem sonstigen Rechtsträger, der gesetzlich oder statutenmäßig mit der Fürsorge für Kriegsgräber befasst ist,

errichtet und betrieben werden.

Die Errichtung, Erweiterung sowie die gänzliche oder teilweise Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

Folgende Unterlagen sind einem Ansuchen auf Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage beizulegen:

  • Maßstabgerechte Grundriss- und Aufrisspläne (in zweifacher Ausfertigung)
  • Projektbeschreibung eines Bausachverständigen (in zweifacher Ausfertigung)
  • Eigentumsnachweis (in der Regel Grundbuchsauszug)
  • Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse

Ansprechpartner: Dipl.Ing. Michael Bertagnoli michael.bertagnoli@noel.gv.at ,
Abteilung Allgemeiner Baudienst. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nach der geplanten Bestattungsanlage ein Bedarf besteht und eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen werden kann.

Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, soweit ein Bedarf für den Weiterbetrieb der Anlage nicht mehr besteht oder die Anlage den sanitären Erfordernissen nicht mehr entspricht.

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht 
Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15809
Fax: 02742/9005-12785
Letzte Änderung dieser Seite: 5.3.2024
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