Haltung zur Zucht

Vermerk: Mit den Begriffen „Hunde“ und „Katzen“ sind Tiere beiderlei Geschlechts gemeint. Zucht bedeutet das gemeinsame Halten von geschlechtsreifen Tieren verschiedenen Geschlechts, sowie die Nicht-Verhinderung der Anpaarung (Hoppala-Wurf). Die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht ist vom Tierhalter oder der Tierhalterin vor Aufnahme der Zucht (vor der Verpaarung) der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) entweder zu melden oder es ist eine Bewilligung erforderlich.

Alle Züchter und Züchterinnen von Hunden und Katzen und Züchter und Züchterinnen von anderen Tierarten mit speziellen Merkmalen, bei denen Maßnahmen zur Verhinderung von Qualzucht erforderlich sind, haben ein Programm zur Verhinderung von Qualzuchten oder zumindest eine Dokumentation über tierärztlich diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren der Zuchttiere erstellen zu lassen. Die Züchterin und der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierschutz
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
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