Förderung "Natürliches Erbe" (VHA 7.6.1)

Die Maßnahme Basisdienstleistungen und Dorferneuerung (Artikel 20) beinhaltet folgende Vorhabensart: Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes (7.6.1)

Förderungsziele

  1. Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen, die schützenswerte Lebensraumtypen oder Arten aufweisen, wobei ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der FFH-Richtlinie 92/43/EWG mit besonderem Bezug zum PAF, der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, der nationalen Biodiversitätsstrategie, der Landesnaturschutzgesetze und -strategien, der Nationalparkgesetze und der österreichischen Nationalparkstrategie oder der Ziele von internationalen Naturschutzübereinkommen (Bonner Konvention, Berner Konvention, Ramsar-Übereinkommen, CBD, CITES) geleistet werden soll.
  2. Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von schützenswerten Lebensräumen und Arten oder zu sonstigen biodiversitätsrelevanten Themen stehen.
  3. Entwicklung von Kompetenzen für Naturraummanagement und Schaffung guter Voraussetzungen für die Wertschöpfung durch Dienstleistungen für den Naturschutz.
  4. Motivation und Bewusstseinsbildung zur Unterstützung lokaler Akteure und Stakeholder sowie der breiten Öffentlichkeit, um die Ziele des Natur- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes der ländlichen Gebiete oder des Umweltbewusstseins als gesellschaftlich anerkannte Werte zu verankern.
  5.  Management und Entwicklung von Schutzgebieten sowie Grundlagenarbeiten hierzu.

Allgemeine Informationen

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des  Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Für Förderprojekte ist eine gesonderter Buchführung verpflichtend.
Dieser Vorgabe wird entsprochen, indem buchführungspflichtige Förderwerber eine Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der Kostenrechnung bzw. im Rahmen der doppelten Buchhaltung (wenn keine Kostenrechnung vorhanden) machen.

Buchführungspflichtige Betriebe haben im Zuge der Endabrechnung des Projekts unaufgefordert ein gesondertes Anlagekontoblatt vorzulegen. Alternativ kann die Projektabgrenzung aus der Kostenrechnung durch ein gesondertes Aufwandskonto vorgelegt werden.

Betriebe die eine Einnahmen/Ausgabenrechnung führen, haben die Projektkostenabgrenzung durch Projektcodes, Textkennzeichen oder ähnliches nachzuweisen.

Für Förderwerber die weder Buch noch eine Einnahmen/Ausgabenrechnung machen, reicht die Belegaufstellung in Form des Zahlungsantrages.

Förderungsvoraussetzungen

Das geförderte Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet.

Das Vorhaben steht in Einklang mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen oder vergleichbaren relevanten Strategien (wie z.B. FFH-Richtlinie (92/43/EWG), Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG), Nationalparkstrategie, Strategien der Natur- und Biosphärenparks, dem/der Österreichischem Waldprogramm/Waldstrategie, der Nationalen Biodiversitätsstrategie u.ä.)

Es handelt sich außerhalb des Forstbereichs um Vorhaben von bundesweiter Bedeutung oder um bundesländerübergreifende Vorhaben, welche mindestens 5 Bundesländer umfassen, und die

  • zur Erreichung bundesweiter Ziele im Biodiversitätsschutz dienen und zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen in diesem Bereich beitragen (Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Ramsar Konvention zum Schutz der Feuchtgebiete, Bonner Konvention, Berner Konvention sowie Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
  • insbesondere zum Biodiversitätsschutz im Rahmen der nationalen Biodiversitätsstrategie, ihrer Aktionspläne und zur Erreichung der darin vereinbarten Ziele beitragen.

Vorhaben von Nationalparkverwaltungen gelten als Vorhaben von bundesweiter Relevanz.

Soweit das Vorhaben Investitionen betrifft, handelt sich um eine kleine Infrastruktur im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Gesamtkosten des Vorhabens dürfen somit 2.500.000,- € netto nicht übersteigen.

Förderungsart und -ausmaß

Zuschuss zu Investitionen sowie zum Sachaufwand im Ausmaß von 100 % der anrechenbaren Kosten. Der Sachaufwand schließt nur jenen Personalaufwand, der ausschließlich durch die Umsetzung des Vorhabens entsteht, ein.

Soweit das Vorhaben Investitionen betrifft, handelt sich um eine kleine Infrastruktur im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Gesamtkosten des Vorhabens dürfen somit EUR 2.500.000,- netto nicht übersteigen.

Die Abrechnung von Kosten für Vorhaben im Rahmen waldpädagogischer oder forstkultureller Maßnahmen erfolgt teilweise oder gänzlich unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten.

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Die bei der Bewilligenden Stelle (Abteilung Forstwirtschaft, LF4) eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem Vorhabens spezifischen Bewertungsschemas unterzogen werden können. 

Es sind mindestens zwei Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Die Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien finden Sie in den Downloads.

Bekanntmachung Stichtag

Die Antragstellung für die Vorhabensart „Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes (7.6.1)" ist laufend möglich. Nur jene Förderanträge, die Niederösterreich betreffen und vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft (LF4),
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten, Haus 12, 4. Stock,

eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. 

Die Förderanträge können postalisch an oben genannte Adresse per Fax (02742/9005-13620) bzw. eingescannt an post.lf4@noel.gv.at übermittelt werden.

Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF4, gibt daher als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den

01.06.2024 

bekannt.


Hinweis:

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtete Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind oben beschrieben.

Fristen: Einreichung des Förderantrages vor Investitionsbeginn!

Kosten: Die Abrechnung von Kosten für Vorhaben im Rahmen waldpädagogischer oder forstkultureller Maßnahmen erfolgt teilweise oder gänzlich unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten.

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Förderung "Natürliches Erbe" VHA 7.6.1

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung LF4
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
DI Christine Fichtinger
E-Mail: post.lf4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13392
Fax: 02742/9005 - 13620   
Letzte Änderung dieser Seite: 28.3.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung