Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

Sie finden hier Informationen über öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

Allgemeine Informationen

Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

  1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder
  2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen (gewerblich betrieben werden).

Zuständige Stellen

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

  • als Anlagenbehörde:
    • die Bezirkshauptmannschaft
    • in Statutarstädten: der Magistrat 

Hinweis: Es handelt sich um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, bei dem die Konzentrationsbestimmungen von § 38 AWG 2002 nicht anzuwenden sind. Es sind daher zutreffendenfalls gesonderte Genehmigungsverfahren nach NÖ Bauordnung, Wasserrechtsgesetz und NÖ Naturschutzgesetz erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Dem Antrag auf Genehmigung müssen folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung angeschlossen werden:

  • Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts
  • grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigen­tümers oder der Eigentümerin und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs (nicht älter als sechs Wochen)
  • wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin ist: zusätzlich Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin, auf dessen oder deren Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll
  • Bekanntgabe des Inhabers oder der Inhaberin über rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen
  • Betriebsbeschreibung (einschließlich Angaben der zu behandelnden Abfallarten, Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebs­einrichtungen)
  • Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen
  • Abfallwirtschaftskonzept
  • Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder - sofern dies nicht möglich ist - die Verringerung der Emissionen

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht 
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
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Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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