Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe im Ausland

Das Land Niederösterreich fördert Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe im Ausland.

Das Ziel der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit ist es, Projekte zu unterstützen, welche die Lebensbedingungen und Entwicklungsperspektiven der Bevölkerung in den Entwicklungsländern nachhaltig verbessern, zur Minderung von Armut, Krankheit und Hunger beitragen und unter Beachtung der Geschlechtergleichstellung, der Ökologie und der Selbstverantwortung durchgeführt werden. 

Dabei orientiert man sich maßgeblich an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) der „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. 

Das Ziel der Förderung von Projekten der humanitären Hilfe ist es, Maßnahmen zu unterstützen, die zur sofortigen Linderung von Not beitragen, welche durch ein unvorhersehbares Ereignis hervorgerufen wurde.


Gefördert werden können, außer in begründeten Ausnahmefällen, nur Projekte in Entwicklungsländern entsprechend der jeweils aktuellen Liste des Development Assistance Commitees der OECD (DAC-Liste).

Gegenstand der Förderung sind Projekte und Maßnahmen, die geeignet sind, die oben aufgezählten Ziele umzusetzen. Gefördert werden können Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, die in Zusammenarbeit mit einer Partnerorganisation im Entwicklungsland durchgeführt werden.

Bei Projekten zur Einführung von neuen Technologien ist eine begleitende Informations- und Bildungsarbeit Fördervoraussetzung. 

Die Realisierbarkeit des Vorhabens muss plausibel dargestellt werden, und der Bezug zu den jeweiligen SDGs muss hergestellt werden. 

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammenhang stehen und für die ein Nachweis der Ausgaben erbracht werden kann.

Nicht förderbar sind beispielsweise Finanzierungskosten und laufende Verwaltungs- oder Betriebskosten der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Einen Antrag um Förderung können nicht gewinnorientierte entwicklungspolitische Vereine, Organisationen und Gruppen stellen, die ihren Sitz in Niederösterreich haben, oder einen nachgewiesenen Bezug zu Niederösterreich haben, oder das zur Förderung beantragte Projekt im besonderen Interesse des Landes NÖ liegt.

Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Das Ausmaß der Förderung beträgt, außer in begründeten Einzelfällen, max. 50 % der förderbaren Kosten und kann, außer in begründeten Einzelfällen, den Betrag von € 20.000,-- nicht übersteigen.

Förderungen von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit können nur aufgrund eines schriftlichen Antrages, unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes, gewährt werden. 

Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Der Antrag hat jedenfalls Angaben bzw. Nachweise zu nachfolgenden Bereichen zu enthalten:  

  1. Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller
  2. Angaben zum Projekt
  3. Angaben zum Projektpartner im Entwicklungsland
  4. Beschreibung des Projektpartners
  5. Angaben zum Umfeld und zur Ausgangssituation
  6. Zielsetzung
  7. Zielgruppe
  8. Geplante Aktivitäten und Maßnahmen
  9. Geplante Ergebnisse und Indikatoren
  10. Nachhaltigkeit des Projekts aus finanzieller und organisatorischer Sicht
  11. Monitoring und Evaluierung
  12. Niederösterreich-Bezug
  13. Gesamtkosten (aufgeschlüsselt nach Kostenpositionen)
  14. Finanzierung
  15. Jahresabschluss oder Unterlagen, aus denen die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und des Antragstellers hervorgehen
  16. Vereinsstatuten (bei Vereinen)

Anträge zu Projekten aus den Themenbereichen Klimaschutz, Ressourcen- und Naturraumschonung, fairer Handel, Einsatz klimaschonender Technologien und Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel sind bei der Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft, des Amtes der NÖ Landesregierung (RU3) einzubringen. Anträge zu Projekten aus allen anderen Themenbereichen sind bei der Abteilung Finanzen, des Amtes der NÖ Landesregierung (F1) einzubringen.

Über eingebrachte Anträge zu Projekten der Entwicklungszusammenarbeit wird 2mal jährlich (ca. Ende Mai und Ende November) entschieden.


Förderungen von Projekten der humanitären Hilfe können ebenfalls nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt werden, wobei der Antrag auch formlos erfolgen kann. Der Antrag hat alle wesentlichen zur Beurteilung des Projektes erforderlichen Informationen zu enthalten, und ist bei der Abteilung Finanzen, des Amtes der NÖ Landesregierung (F1) einzubringen. 

Über eingebrachte Anträge von Förderungen von Projekten der humanitären Hilfe wird ehestmöglich entschieden.

Die Auszahlung der Förderung für ein Projekt kann grundsätzlich in Teilbeträgen erfolgen, wobei ein weiterer Teilbetrag erst ausbezahlt werden kann, wenn ein Verwendungsnachweis über den jeweils zuletzt ausbezahlten Teilbetrag erbracht worden ist.

Die Auszahlung eines ersten Teilbetrages kann erst erfolgen, wenn die Fördermittel zur Vornahme fälliger Zahlungen für das geförderte Projekt nachweislich benötigt werden. 

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages kann erst nach Vorliegen des vollständigen Nachweises über die widmungsgemäße Verwendung erfolgen.  

Förderungen, die den Betrag von € 3.000,-- nicht übersteigen, können erst ausbezahlt werden, nachdem der vollständige Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung erbracht wurde. 

Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung hat in folgender Form zu erfolgen:

  1. Vorlage von Originalrechnungen (oder rechtlich gleichwertiger elektronischer Rechnungen) über die Gesamtkosten mit Zahlungsnachweisen und/oder Vorlage eines zertifizierten Audits über das geförderte Projekt. Sollten die Originalrechnungen nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, ist jedenfalls die Vorlage eines zertifizierten Audits erforderlich.
  2. Vorlage einer Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben des geförderten Projektes
  3. Vorlage eines Sachberichtes, aus dem insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung und der Nachweis über die Durchführung des geförderten Projektes (z. B. Fotos) hervorgehen

Bei mehrjährigen Projekten ist ein jährlicher Zwischenbericht (inkl. Abrechnung) vorzulegen. 

Werden die im Antrag angeführten geplanten Kosten für das geförderte Projekt unterschritten, so wird die auszuzahlende Förderung aliquot zur genehmigten Förderhöhe verringert.


Hinweise

Die Förderung erfolgt nach der Richtlinie „Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe im Ausland“ gemäß Beschluss der NÖ Landesregierung vom 25. Juni 2019. 

Diese Richtlinie gilt für alle ab dem 1. Oktober 2019 eingebrachten Förderanträge.


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Abteilung Finanzen
Landhausplatz 1, Haus 4 3109 St.Pölten E-Mail: post.f1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12671
Fax.: 02742/9005 - 15937
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Abteilung Umwelt- & Energiewirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 14201
Fax: 02742/9005 - 14350
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