Jagd und Jagdrecht


Allgemeine Informationen zum Thema Jagd und Jagdrecht 

Was ist Jagd?

Unter dem Begriff „Jagd" versteht man nicht nur das „Schießen" von Tieren, die im Wald leben. Die Jagd ist viel mehr als das. Sie umfasst z.B. auch die Sorge um die Erhaltung und Pflege eines artenreichen und gesunden Wildstandes und die Rücksichtnahme auf die Land- und Forstwirtschaft. 

Was ist Jagdrecht

Nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 ist das Jagdrecht das ausschließliche Recht innerhalb eines bestimmten Bereiches (Jagdgebietes) dem Wild

  • nachzustellen,
  • es zu fangen,
  • zu erlegen und
  • sich anzueignen.

Zum Jagdrecht gehört auch das ausschließliche Recht sich

  • verendetes Wild,
  • Fallwild (Wild, das nicht bei der Jagd getötet wurde, z.B.: durch PKW)
  • Geweihe (Abwurfstangen) und
  • Eier des Federwildes

anzueignen.

Jeder, der unberechtigt von diesem Recht Gebrauch macht, macht sich nach § 137 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. 

Wer darf Jagen?

Jagen dürfen in Eigenjagdgebieten und umfriedeten Eigenjagdgebieten (ab frühestens 01. Jänner 2024 „Wildgehege“) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigte) bzw. die Jagdpächter (Jagdausübungsberechtigte). In Genossenschaftsjagdgebieten ist in der Regel der Jagdpächter jagdausübungsberechtigt. Wenn Sie in Niederösterreich jagen gehen wollen, brauchen Sie in jedem Fall die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten und entweder eine NÖ Jagdkarte oder zusätzlich zu Ihrer Jagdkarte eine NÖ Jagdgastkarte (wird Ihnen vom Jagdausübungsberechtigten ausgestellt).

Eigenjagdgebiete

Eigenjagdgebiete sind zusammenhängende Grundflächen von mindestens 115 ha Fläche. Diese müssen eine zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Es ist egal, ob die Grundflächen in einer oder mehreren Gemeinden oder Bezirken liegen. Das Eigenjagdgebiet muss als solches von der Behörde als solches anerkannt sein.

Umfriedete Eigenjagdgebiete bzw. Wildgehege

Bei einem umfriedeten Eigenjagdgebiet (frühestens ab 01. Jänner 2024 „Wildgehege“) handelt es sich im Wesentlichen um ein eingezäuntes Eigenjagdgebiet. Auch dieses muss von der Behörde als solches anerkannt sein.

Genossenschaftsjagdgebiete

Alle im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet oder umfriedete Eigenjagdgebiete (frühestens ab 01. Jänner 2024 „Wildgehege“) anerkannt wurden, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet. In einer Gemeinde kann es auch mehrere Genossenschaftsjagdgebiete geben. Normalerweise gibt es pro Katastralgemeinde (KG) ein Genossenschaftsjagdgebiet.

Jagdperiode

Eine Jagdperiode dauert neun Jagdjahre. Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember eines Jahres. Die derzeitige Jagdperiode läuft vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2028. An die Jagdperiode knüpfen einige Rechtsfolgen an. So können Jagdgebiete nur für die Dauer einer Jagdperiode bzw. bis zum Ende derselben verpachtet werden. Die Anerkennung von Grundflächen als umfriedetes Eigenjagdgebiet (frühestens ab 01. Jänner 2024 „Wildgehege“) durch die Behörde ist nur für die Dauer einer Jagdperiode möglich. 

Jagdgebietsfeststellung

Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6 NÖ JG) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes bzw. frühestens ab 01. Jänner 2024 „Wildgehege“ (§§ 6, 7 NÖ JG) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet bzw. „Wildgehege“ gehören.

Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten. Die von der Landesregierung verordneten Formulare sind dafür zu verwenden (Jagdgebietsfeststellungsformulare).

Nach Prüfung der Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet, Teil eines Eigenjagdgebietes bzw. umfriedetes Eigenjagdgebiet (Jagdgehege) festgestellt werden und wem die Befugnis zur Eigenjagd zusteht. Sie hat weiters auszusprechen, dass die verbleibenden Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet darstellen. Vorpachtflächen und Abrundungen sind zu berücksichtigen.

Die Anerkennung von Eigenjagdgebieten gilt ab dem nächsten Jagdjahr, das der Rechtskraft des Feststellungsbescheides folgt. Die Anerkennung erfolgt auf Dauer.

Ausgenommen davon sind umfriedete Eigenjagdgebiete bzw. Wildgehege. Bei diesen gilt die Anerkennung erst mit Beginn der neuen Jagdperiode und ist auf die Dauer dieser befristet(§ 12 Abs. 1 NÖ JG).  Auf die Übergangsbestimmung § 142 Abs. 7 NÖ JG wird hingewiesen. Dieser zufolge kann seit 01. Jänner 2023 der Umstieg von umfriedeten Eigenjagdgebieten auf Wildgehege beantragt werden.

Verpachtung

Eigenjagdgebiete und umfriedete Eigenjagdgebiete bzw. frühestens ab 01. Jänner 2024 „Wildgehege“ werden vom Grundeigentümer verpachtet, Genossenschaftsjagdgebiete vom Jagdausschuss. Für den Abschluss von Jagdpachtverträgen wurden vom Gesetzgeber in den Anlagen zur NÖ Jagdverordnung Musterverträge zur Verfügung gestellt. Diese stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung (siehe unten). 

Rechtliche Grundlagen

NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in der geltenden Fassung
NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, in der geltenden Fassung
NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, in der geltenden Fassung
NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013, LGBl. 6500/12
NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung, LGBl. 6500/16
NÖ Jagdausschuß-Wahlordnung, LGBl. 6501

Download Verpachtungsformulare

Verpachtung freies Übereinkommen (Word-Datei, 73kb)
Verpachtung Verlängerung (rtf-Datei, 31kb)
Verpachtung Versteigerung (Word-Datei, 73kb)
Verpachtung Jagdeinschluss (Word-Datei, 50kb)
Verpachtung GJ kleiner als 115 ha (Word-Datei, 49kb) 


Download Antragsformular

Antrag Wildgehege (PDF-Datei, 158kb) 
Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd

 


weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Agrarrecht
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12881
Fax: 02742/9005-13050
Letzte Änderung dieser Seite: 23.7.2024
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