Verpachtung von Genossenschaftsjagdgebieten

Informationen für Jagdausschüsse und Gemeinden

Allgemeine Informationen

Genossenschaftsjagdgebiete sind immer nur für eine Jagdperiode verpachtet. Daher enden die jetzigen Verpachtungen aller Genossenschaftsjagdgebiete mit dem Ende der Jagdperiode am 31. Dezember 2028. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Genossenschaftsjagdgebiete zu verpachten. Nur wenn keine Pächterin oder kein Pächter gefunden wird, ist eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

Bei der Verpachtung gibt es drei Möglichkeiten, für die unterschiedliche Zeitpunkte vorgesehen sind:

  • Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses:
    Beschluss des Jagdausschusses ab 1. Jänner 2027 (vorletztes Jagdjahr) bis 31. August 2028

  • Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens:
    Beschluss nur während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres, d.h. ab 1. Jänner 2028 bis 31. August 2028

  • Öffentliche Versteigerung durch den Obmann des Jagdausschusses:
    Immer möglich, ab 1. September 2028 nötig, wenn bis dahin keine Verpachtung erfolgte

Bei einer Verlängerung oder freihändigen Verpachtung muss von den Jägerinnen oder Jägern ein Anbot gestellt werden, damit der Jagdausschuss überhaupt einen Beschluss fassen kann.  

Pauschalentschädigung für die Gemeinde

§ 37 Abs. 9 NÖ JG bestimmt:

„Der Jagdausschuß hat der Gemeinde für ihren Aufwand (für die Aufteilung des Pachtschillings) eine Pauschalentschädigung zu leisten. Die Pauschalentschädigung ist vom Pachtschilling abzuziehen (Abs. 1). Die Pauschalentschädigung beträgt 5 % der Höhe des Pachtschillings, mindestens jedoch € 200,–. Dieser Mindestbetrag vermindert oder erhöht sich unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise, wobei Schwankungen bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen sind. Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden.“

Die Bestimmung des § 37 Abs. 9 NÖ Jagdgesetz 1974 wurde am 12.02.2009 im Landesgesetzblatt, LGBl. 6500-24 kundgemacht. Heranzuziehen ist daher der zum Kundmachungszeitpunkt gültige VPI 2005. Zur Berechnung der Wertsicherung ist als Ausgangsmonat Februar 2009 heranzuziehen. Es ist eine Schwellenwertberechnung vorzunehmen, bei welcher die Anpassung bei Überschreiten der festgelegten Prozentzahl von 5 % erfolgt.

Seit März 2026 beträgt die Pauschalentschädigung für die Gemeinde EUR 323,-.

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Agrarrecht
Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005/12881
Letzte Änderung dieser Seite: 30.9.2026
© 2026 Amt der NÖ Landesregierung